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Tierarzt trotz Notdienst nicht erreichbar – 5.000 € Bußgeld Verfasst am: 07.03.2008, 16:51 |
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RA Frank Richter
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat mit Urteil vom
07.02.2007 einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes
unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt. Denn bei
einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine
schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten.
Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang
vergeblich die Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er
mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis – doch dort
reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl
das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.
Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des
Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst
eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch erreichbar sein als
auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit
stehen.
Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe
auf Antrag der Landestierärztekammer die Entscheidung über
berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.
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Autor:
Frank Richter, Rechtsanwalt, hat sich speziell dem Tierrecht gewidmet.
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
e-mail: anwalt@richterrecht.com
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