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Verwendung und Verwertung von Bildnissen/Fotos Verfasst am: 11.09.2007, 16:34 |
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Verwendung und Verwertung von Bildnissen/Fotos unter Berücksichtung der Persönlichkeitsrechte
Kai Kittel
Zum einhundertjährigen Jubiläum des 1907 erschaffenen „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“, kurz KUG ist mit der Weiterentwicklung des Internets und der daraus resultierenden Möglichkeit Bildnisse einer großen Anzahl von Menschen zu zeigen mehr denn je die Diskussion entbrannt, was gezeigt und was nicht gezeigt werden darf. Auch stellt sich regelmäßig die Eigentumsfrage von Bildnissen.
Wir kennen alle die so genannten Paparazzifotos, die in mehr oder minder vorteilhafter Kameraeinstellung Personen des öffentlichen Lebens ablichten und an einschlägige Illustrierten verkaufen. Oftmals folgen auch hier Unterlassungsklagen von Prominenten.
So war auch Auslöser der Diskussion und der Gesetzesentwicklung für einen Schutz der Persönlichkeit vor Beeinträchtigung durch die Verbreitung von Bildnissen der so g. Bismarck-Fall. Kurz und knapp: Zwei Journalisten fotografierten den Leichnam Bismarcks und veröffentlichten die Fotos. Dies stieß bei der Bevölkerung auf Unverständnis, viele ekelten sich.
1907 trat also das KUG in Kraft und wurde 1965 durch das Urheberrechtsgesetz fast vollständig abgelöst. 2003 wurde das Gesetz modifiziert.
Auch wenn bis heute zahlreiche –auch höchstrichterliche- Urteile gesprochen wurden, so besteht doch nach wie vor in vielen Fällen, auch wie bereits angesprochen, durch die rasante Entwicklung des Internets vielfach Rechtsunsicherheit bei der Verwertung von Bildnissen.
Durchleuchten wir mal den Schutzbereich:
Artikel 1 und 2 im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) (GG) lauten:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung der o. a. Artikel, also des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18.11.2004 (1 BvR 2252/04) treffend ausgeführt, dass es dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleistet, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.
Beachtlich ist auch, dass, obwohl sich der Schutzbereich des § 22 I KUG nicht auf die Herstellung, sondern nur auf die Verbreitung und Zurschaustellung der Bildnisse erstreckt, die herrschende Meinung heute davon ausgeht, dass der Rechtschutz auch auf den Zeitpunkt der Herstellung von Bildaufnahmen verlagert sein kann.
Geschützt ist also nicht das Foto(material) als solches, sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten, d. h. im Ergebnis, dass Fotos nicht nach Belieben verwendet werden dürfen, insbesondere nicht kommerziell!
Die entscheidende Frage also ist: Was versteht man unter dem Bildnisbegriff, wann ist der zustimmungspflichtige Bereich (die Einwilligung) erreicht?
Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 13.01.2004 (vgl. 7 U 41/03) festgestellt, dass unter einem Bildnis im Grundsatz die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbarer Weise wiedergibt. Dazu gehören auch Abbildungen, die die charakteristischen äußeren Merkmale einer Person erscheinen lassen (vgl. auch § 22 KUG). Auf Art der Darstellung will ich hier nicht weiter eingehen.
Hierbei ist zu beachten, dass nach § 23 I Nr. 2 Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit erscheinen, nach Nr. 1 aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Nr. 3 von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, nicht vom Schutzbereich des § 22 KUG erfasst sind. Hier liegen Überlegungen zugrunde, dass Personen, die sich in der Öffentlichkeit zeigen, auch spezifisch, damit rechnen müssen, dass möglicherweise auch Bildnisse hiervon in die Medien gelangen können. Nr. 4 bleibt hierbei unerwähnt.
Einschränkend hierzu ist in § 22 II dargestellt, dass sich die Befugnis jedoch nicht auf die Verbreitung und Schaustellung durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [...] verletzt wird, erstreckt. Dieser Absatz ist von eminenter Wichtigkeit und wird gleich bei der Subsumtion noch näher betrachtet.
Muss also eine Einwilligung erteilt werden, so kann sie ausdrücklich oder konkludent (auch stillschweigend) erteilt werden. Dabei kann die Einwilligung unbeschränkt oder aber auch eingeschränkt erteilt werden.
Was heißt das jetzt für die Aktivitäten mit unseren Hunden?
Veranstaltungen der Vereine/Ausstellungen,
Fotos und Abbildungen in Zeitungen/Zeitschriften/Webseiten:
Gerade hier ist ein erhöhtes Potenzial an Bildnisproblemen zu finden. Grundsätzlich haben die Teilnehmer von solchen Veranstaltungen ein berechtigtes Interesse an der multiplikatorischen Wirkung von Fotos. Schließlich sind Platzierungen, aber auch der Aufbau von Hunden, der adäquate Laufstiel Werbung für Zucht und Rasse. Aber gerade hier verbirgt sich für den Fotografen und Veranstalter ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was Unterlassungsansprüche und ggfls Schadenersatzansprüche angeht. Hier kann durchaus bei der unglücklichen Auswahl der Fotos für Webseiten oder ähnliches durch unvorteilhafte Aufnahmen das berechtigte Interesse des Einzelnen durchaus verletzt sein. Als Beispiel hierfür sind Zufallsaufnahmen von Ringteilnehmern zu nennen, die während der Phase der Einzelbegutachtung den Hund und möglicherweise sich selber nicht entsprechend darstellen.
Diese Aufnahmen könnten unter den Schutzbereich des § 22 II fallen. Auch die Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Abgebildeten und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit kann hier m. E. nur zu Gunsten des Erstgenannten stattfinden, da das Informationsbedürfnis bereits mit der schriftlichen Nennung der Platzierten gestillt ist.
Im Ergebnis sollte sich die mit dem Anfertigen von Bildnissen betraute Person aufgrund der dargestellten Problematik immer vor Augen halten, dass nur eine verantwortungsbewusste Auswahl und die Gleichbehandlung bei der Darstellung deutlich zur Minimierung des Risikos auf Unterlassung oder ähnlichem verklagt zu werden, beiträgt. Der sensible Umgang mit Bildnissen und die geschulte Anwendung der einschlägigen Gesetze ist also auch bei den Freizeitaktivitäten die gnadenlose Wirklichkeit.
Hierdurch wird natürlich der Arbeitsaufwand bei der fotografischen Nachbereitung einer Veranstaltung hoch sein, allerdings ist heute nichts mehr so sicher, als für irgendwas verklagt zu werden. Und wenn es nur Bilder sind.
Es spricht m. E. aber auch nichts dagegen, bereits in den Ausstellungsunterlagen darauf hinzuweisen, dass der Aussteller entweder automatisch mit der Teilnahme seine Zustimmung, Fotos auch mit eindeutiger Kennung, zur Platzierung in den möglicherweise auch aufgeführten Ergebnisdiensten oder Webseiten zur reinen Informationsbefriedigung, erteilt oder aber verpflichtet wird, nachträglich seine Zustimmung zu verweigern. Aber auch dies unterliegt natürlich den gesetzlichen Regelungen. Die Ausgestaltung dessen muss sich also an ihnen orientieren.
Fazit:
Ob nun der Schutzbereich der angesprochenen Gesetze greift oder nicht. Mit der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen in der Tasche ist man immer auf der richtigen Seite!
Die Darstellung des Eigentums an einem Bildnis wird später noch angesprochen.
Der Autor und das westieforum haften nicht für den Schaden, der aus der Anwendung des Inhaltes Dritten erwächst. Auch wenn die Angaben aus dem Artikel sorgfältig recherchiert sind, übernimmt der Autor keine Gewähr für die Aktualität. Dieser Beitrag soll lediglich allgemeingültige Regelungen ansprechen, keinesfalls ist hier eine Rechtsberatung durchgeführt worden. Für hieraus resultierende, einzelfallbezogene Fragen konsultieren Sie bitte einen thematisch legitimierten Rechtsanwalt. |
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