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Hundehalterhaftung Verfasst am: 04.10.2006, 02:11 |
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Wann haftet der Hundehalter?
Der Hundehalter haftet generell für seinen Hund, auch wenn ihm kein persönliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Die Gesetzgebung geht grundsätzlich davon aus, dass der Hundehalter eingestehen muss, dass von seinem Hund eine Tiergefahr (hier Gefährdungshaftung) ausgeht (Beispiel ein Passant tritt Ihrem Hund versehentlich auf dem Schwanz und dieser schnappt).
Der Hundehlater haftet für seinen Hund auch dann, wenn er bei Schadensausübung nicht zugegen war und er somit keinen Einfluss nehmen kann.
Der für die Haftung entscheidende § 833 Satz 1 BGB lautet: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache bschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Satz 2 des § 833 BGB modifiziert jedoch diesen Grundsatz für die Haftung wie folgt: "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."
Dies trifft zu bei:
- Jagdhunden des Försters
- Diensthunden der Polizei und Zollbeamten
- Hütenhunden des Schäfers (Beruf des Halters),
- Hof- und Wachhunden eines Landwirtes,
- Schutzhunden des Wachmannes (Erwerbstätigkeit des Halters) und
- Blindenführhunden. 1
Personen- und Sachschäden
Der Hundehalter haftet demnach für alle Schäden, in denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem willkürlichen Verhalten des Hundes und dem Schaden besteht.
Dies gilt für Personen- und Sachschäden gleichermaßen.
Mit willkürlichem Verhalten des Hundes ist die Unberechenbarkeit des Tierverhaltens gemeint.
Der Schaden durch die Unberechenbarkeit kann mittelbar oder unmitelbar entstehen.
"Unmittelbare" Schäden sind beispielsweise das Zerfetzen einer Bluse, Hose, Mantel.
Unter "mittelbaren" Schäden versteht man beispielsweise die Situation wenn ein Mensch sich derart vor einem Hund erschreckt, dass er davonrennt und in ein Auto hineinläuft.
Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein von aussen kommendes, unvorhersehbares Ereignis eintritt und der Hudn sich zur Wehr setzen muss (Beispiel: Einbruch = gewaltsames Öffnen der Wohnungstür, Zugunglück indem der Hund Insasse war und einen Passanten verletzt)). In dem Fall gilt der Hund nicht als selbständig unberechenbar.
Wie sieht es aus, wenn der Hundehalter minderjährig ist?
Sind Minderjährige Hundehalter mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, so haften auch sie gem. § 833, 834 BGB nach der verschuldenunabhängigen Gefährdungshaftung.
Muss ich für meinen entlaufenen Hund haften?
Ja, auch für den entlaufenen Hund muss der Hundehalter nach § 833 BGB haften.
Der vorrübergehende Besitzesentzug hebt die Haftung nicht auf.
Ausgenommen sind auch hier Hundehlater, die ihren Hund zur Ausübung Ihres Berufes benötigen (Wachhund, Hütehund, etc.). Die Haftung tritt bei diesen Hundehaltern dann nicht ein, wenn sie nachweisen können, kein Verschulden für das Entlaufen des Hundes zu haben und sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.
1 Rechtsratgeber für Hundehalter, Dr. Andreas Gängel, Timo Gansel, Verlag Falken, 2001.
Die Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten. |
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