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Susann of Ibengarden
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Arabella of Ibengarden

BeitragVerfasst am: 16.11.2004, 10:43    Titel: Urteile    

Urteile

Tierhaltung in Eigentumswohnungen

Hundehaltung 1

Manche Miteigentümer fühlen sich durch einen Hund gestört und versuchen dann über den Weg des Mehrheitsbeschlusses, ein Hundeverbot durchzusetzen. Dass dies nicht rückwirkend geht, ist meistens bekannt. Manche meinen aber, Neuanschaffungen verbieten zu können. Auch dies geht nicht, solange sich auch nur ein einziger der Eigentümer dagegen ausspricht.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 8 W 8/82)

Hundehaltung 2

Nicht zulässig ist es, die Hundehaltung von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig zu machen. Eine solche Klausel komme einem Verbot gleich, weil bei vielen Parteien praktisch nie Einstimmigkeit zu erzielen sei.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 11 W 142/87)

Hundehaltung 3

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass diese Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abgeändert werden kann, so können die Wohnungseigentümer auch mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. So ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wirksam und gültig, der anordnet, dass den Hunden kein freier Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlagen gewährt werden darf. In Konsequenz bedeutet dies eine Anleinpflicht für Hunde auf dem Gemeinschaftsgrundstück.
(Bayerisches oberstes Landgericht, Az: 22 BR 21/9Cool

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Ein Hundehalter glaubte für seinen Versicherungsschutz alles getan zu haben. Er hatte eine Privathaftpflichtversicherung und für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als sein Hund in der Mietwohnung dann eine Tür und den PVC-Bodenbelag beschädigte, winkten beide Versicherungen aber ab. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen gemietete Gegenstände nicht versichert sind und die Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Versicherungsklausel, wonach Schäden durch den Hund nicht durch die Privathaftpflichtversicherung mitabgedeckt sind. Beide Versicherungsausschlüsse hielt das Landgericht Frankfurt für wirksam. Zwar entsteht dadurch für den Versicherungsnehmer eine Versicherungslücke, was aber nicht unbillig ist. Vollen Versicherungsschutz gibt es selten, Versicherungsschutz sieht immer auch Einschränkungen vor. Der Hundehalter musste daher den Schaden an der Mietwohnung selber bezahlen.
(Landgericht Frankfurt/Main (Az 2/16 s 184/96)

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Tierkrankenversicherung

Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Tierkrankenversicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten.
(Amtsgericht Hannover, Az 506 c 9694/97)

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Der Garten als Hundeklo

Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten.
(Landgericht Köln, Az.: 12 S 185/94)

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