Recht-Urteile-Wohnrecht

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babababy
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BeitragVerfasst am: 8.7.2006, 21:19    Titel: Recht-Urteile-Wohnrecht    

Recht - Urteile - Wohnrecht

Nachbarn können nicht beliebig lang gegen Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück vorgehen.


Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie diese jahrelang (hier: fünf Jahre) hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langen Zeitraum darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat.
VG Koblenz 2.12.2004, 7 K 2188/04.KO

Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie diese jahrelang (hier: fünf Jahre) hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langen Zeitraum darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat.

Der Sachverhalt:

Die Nachbarn der Kläger halten seit 1997 auf ihrem eingezäunten Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, den Nachbarn das Halten der Hunde zu untersagen. Sie beklagten sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder die Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Kläger haben ihr mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergibt sich aus den beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer muss spätestens nach fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden haben oder nicht. Für ihn ist es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit offen halten können, gegen die Grundstücksnutzung vorzugehen.

Außerdem sind Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwenden. Die Kläger hätten nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entsteht und es für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff bedeutet, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten.

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