Missachtung des Importverbots von kupierten Hunden

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babababy
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BeitragVerfasst am: 26.2.2006, 22:31    Titel: Missachtung des Importverbots von kupierten Hunden    

Missachtung des Importverbots von kupierten Hunden

Die 3. Hundefachmesse «Hund 06» inWinterthur ist zwar vorbei, geblieben ist aber nebst den interessanten Begegnungen mit diversen Ausstellern auch viel Wissenswertes der von Certodogorganisierten Fachtagung zum Thema «Gesetz undVollzug». Neben anderen sprach Dr. med. vet. Heinrich Binder vom Bundesamt fürVeterinärwesen über die Einfuhr kupierter Hunde.

Dobermann, Rottweiler und Boxer sind wohl die bekanntesten Hunderassen, denen jahrelang Ohren und Schwanz kupiert wurden. Weshalb? Weil die Tiere mit verstümmelten Ohren und abgehacktem Schwanz dem Schönheitsbild des Menschen entsprachen und dies teilweise leider noch immer tun. Keiner hat sich damals Gedanken darüber gemacht, dass diese Hunde Probleme haben, sich Artgenossen normal mitzuteilen und dass die Kommunikation zwischen kupierten und nicht kupierten Hunden zu Missverständnissen und damit zu Streitereien und Beissereien führen kann. Ganz abgesehen davon wurden den Hunden imWelpenalter unnötige Schmerzen zugefügt.
Obwohl das Kupieren von Ohren und Schwanz in der Schweiz verboten ist, gibt es noch immer unverbesserliche Kupierliebhaber, die unbedingt einen Riesenschnauzer ohne Schwanz besitzen möchten. Über die rechtlichen Grundlagen, den Vollzug und die Strafverfolgung informierte Dr. med. vet. Heinrich Binder vom Bundesamt fürVeterinärwesen.

GenerellesVerbot seit 2002

Seit 1981 ist das Kupieren der Ohren in der Schweiz verboten, seit 1998 dürfen keine kupierten Junghunde und seit 2002 überhaupt keine ohrenkupierten Hunde mehr in die Schweiz eingeführt werden. Erst 1997 wurde auch das Kupieren des Schwanzes verboten, doch auf Grund der Erfahrungen mit der Einfuhr von ohrenkupierten Junghunden durften schwanzlose Jungtiere ab dem gleichem Jahr ebenfalls nicht mehr in die Schweiz geholt werden. Seit 2002 gilt diesesVerbot für alle schwanzkupierten Hunde.

Wer ist zuständig?

Wer kontrolliert, ob das Verbot eingehalten wird? Wer im Ausland einen kupierten Hund erwirbt und damit über die Grenze will, muss mit einer Rückweisung am Zoll rechnen. In der Praxis wird eine Rückweisung allerdings kaum durchgesetzt, da es ein Einfaches ist, kupierte Hunde mit dem Auto einzuschleusen. Wird allerdings einer erwischt, gibt es kein Pardon: der Hund muss zurück! Da nützen weder Tränen noch Wutausbrüche noch Unkenntnis des Gesetzes. Kontrollen werden ebenfalls vom Grenztierärztlichen Dienst durchgeführt, etwa dann, wenn Hunde aus Ländern mit urbaner Tollwut einreisen sollen oder aber im Handelsverkehr, wo Hunde ohne Begleitung transportiert werden (Flugzeug). In den einzelnen Kantonen schliesslich sind es die kantonalen Veterinärämter, die zuständig sind.

Importausnahmen

EinWiderspruch zumTierschutzgesetz ist die Tatsache, dass das Halten von kupierten Hunden nicht verboten ist. Illegal ist lediglich die Einfuhr eines solchen Hundes, da er undeklariert über die Grenze kam, und damit gegen das Zollgesetz einerseits und das Tierschutzgesetz andererseits verstossen wurde.
Was passiert mit einem kupierten Hund in der Schweiz? Gar nichts. Denn nicht der Halter muss beweisen, dass der Schwanz beispielsweise aus medizinischen Gründen oder nach einem Unfall abgenommen werden musste oder dass es sich um einen Geburtsfehler handelt, sondern dem Halter muss bewiesen werden, dass dem Hund Schwanz und/oder Ohren kupiert wurden. Dies ist in der Praxis nicht möglich.
Wer darf offiziell mit einem kupierten Hund in die Schweiz einreisen? Dies sind zum einen Touristen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, zum andern Schweizer, die längere Zeit im Ausland gelebt haben und sich dort einen kupierten Hund angeschafft haben. Dieser darf als Übersiedlungsgut mit seinem Halter zurück in die Schweiz kommen. Eingeführt werden dürfen kupierte Hunde auch dann, wenn der Halter mittels einesTierarztzeugnisses beweisen kann, dass die Amputation des Schwanzes aus medizinischen Gründen notwendig war. Ein solches Zeugnis würde bei kupierten Ohren sicherlich angezweifelt werden, denn identische Verletzungen an beiden Ohren sind unglaubwürdig.

Strafverfahren macht Einfuhr nicht legal

Wer sich erwischen lässt beim Import eines kupierten Hundes in die Schweiz, wird angezeigt, und ein Strafverfahren wird eröffnet. Der Importeur erhält eine Geldbusse, sein Hund wird jedoch nicht beschlagnahmt. Also ein billigerWeg, einen kupierten Hund in die Schweiz einzuführen? Nein, denn ein Strafverfahren macht die Einfuhr nicht legal. Eine solche Person erhält keineWiedereinfuhr-Bewilligung für den Hund, er bekommt keinen Eintrag im Heimtierpass (auch nicht bei abgeschlossenem Strafverfahren) und ebenso wenig eine Haltebewilligung.
Es lohnt sich also, sich vollumfänglich zu informieren, bevor man einen Hund in die Schweiz holt. Es wäre zudem an der Zeit, dass auch die letzten Liebhaber von kupierten Hunden endlich einsehen würden, dass das Kupieren von Ohren und Schwanz einerseits schmerzhaft ist und andererseits dem Hund das Kommunizieren mit Artgenossen beträchtlich erschwert.

Christine Naef/zVg
Tierwelt, Nr. 8, 2006

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