Scheidungsopfer Hund

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babababy
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Baba
Nacré (Nagi)

BeitragVerfasst am: 6.5.2005, 20:47    Titel: Scheidungsopfer Hund    

MÜNCHEN, 31. Juli.

Mit Scheidungsopfern besonderer Art hat sich das Oberlandesgericht Bamberg befaßt. Was geschieht mit einem Hund, wenn sich Herrchen und Frauchen entschließen, getrennte Wege zu gehen? Muß sich der Hund damit abfinden, nur noch eine statt zwei Bezugspersonen zu haben? In dem Bamberger Fall lebte ein Ehepaar in Scheidung; zwei Labradorhündinnen, in glücklicheren Zeiten gemeinsam betreut, waren zunächst mit dem Einverständnis des Ehemannes bei der Ehefrau geblieben. Doch nach einiger Zeit wollte sich der Mann nicht mehr mit dem hundelose Dasein abfinden - und begehrte, ihm gerichtlich ein Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen einzuräumen.

Alle zwei Wochen, von Freitagabend bis zum Sonntagabend, wollte er wieder mit einem Hund an seiner Seite durchs Leben schreiten. Das Oberlandesgericht Bamberg, das in der zweiten Instanz über das Begehren zu entscheiden hatte, mußte sich nicht ganz auf juristisches Neuland vorwagen. Vor ihm hatten schon andere Gerichte zu klären, ob es im Scheidungsfall ein Umgangsrecht mit dem Hund gibt. Die Rechtslage ist dabei durchaus geeignet, bei juristischen Prüfungen Kandidaten den Schweiß auf die Stirn zu treiben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist im Paragraphen 1684 das Umgangsrecht von Eltern und Kind geregelt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nun sind Hunde keine Kinder, auch wenn sie möglicherweise erheblicher pädagogischer Zuwendung bedürfen. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet in Paragraph 90 a auch an, daß Tiere keine Sachen sind, legt zugleich allerdings fest, das auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Rechtliche Laien mögen sich nach der Gesetzeslektüre genauso schlau oder ratlos dünken wie zuvor; der Fachmann wittert juristische Morgenluft. So zum Beispiel 1996 das Amtsgericht Bad Mergentheim, das über das Umgangsrecht mit dem Pudel Wuschel zu entscheiden hatte.

Das Amtsgericht hielt es für falsch, Wuschel als einen Teil des Hausrats zu behandeln, der im Scheidungsfall einem Ehepartner zum alleinigen Eigentum zugewiesen wird. Ein Hund ist keine Gemüsereibe und kein CD-Spieler, lautete das Urteil, wenn man es kurz faßt. Vielmehr müsse der Rechtsgedanke des Paragraphen 90 a fruchtbar gemacht werden, wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt seien. Das Amtsgericht Bad Mergentheim berief sich auf einen tierpsychologischen Sachverständigen, der keine schädlichen Folgen für Wuschel befürchtete, wenn er alle vierzehn Tage für einige Stunden mit seinem früheren Herrchen promenierte. Wuschel hatte sich in dem Gerichtsverfahren auch tüchtig angestrengt, um dem herbeigerufenen Tierpsychologen die Arbeit zu erleichtern - indem er im Gerichtssaal, von der Leine genommen, sogleich auf den Schoß des Mannes sprang.

Das Oberlandesgericht Schleswig wollte sich im Jahre 1998 in einem anderen Fall - in dem es auch wieder um einen Pudel ging - auf die verschlungenen Wege der Psyche von Herr und Hund erst gar nicht begeben. Haustiere seien dem Hausrat zuzurechnen, befand es barsch - und Hausrat sei bei einer Scheidung nun einmal aufzuteilen, wie es das Gesetz befehle. Es verbiete sich, im Wege der Auslegung ein gesetzlich nicht vorgesehenes Umgangsrecht mit Tieren zu schaffen. Dieser Auffassung schloß sich nun auch das Bamberger Oberlandesgericht im Falle der Labradorhündinnen an; es ließ sich auch nicht dadurch beirren, daß im Verfahren vorgetragen wurde, für die beiden Ehegatten seien die Hunde eine Art Kinderersatz gewesen.

Eine entsprechende Anwendung des Paragraphen 1684 komme nicht in Betracht, führten die Bamberger Richter in ihrem Urteil aus; damit werde die Grenze zulässiger Auslegung durch einen Richter überschritten. Es bleibt also für alle, die zwar nicht mehr den Ehepartner, aber doch den Hund ab und an wiedersehen wollen, ein Lichtblick: der Gesetzgeber. Er muß nur einen Paragraphen 1684 a schaffen, in dem das Umgangsrecht mit dem Haustier geregelt wird. Für alle Haustiere selbstverständlich, mögen sich daraus auch Folgerechtsstreitigkeiten entwickeln - etwa wenn ein Papagei das Umgangsrecht nutzt, seinen Wortschatz zu aktualisieren.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung 1.8.03

 

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