Personenbezogene Bilder - Persönlichkeitsrechte

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Kai
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BeitragVerfasst am: 5.6.2007, 09:54    Titel: Personenbezogene Bilder - Persönlichkeitsrechte    

Hallo,

ich habe mich mal mit der Frage beschäftigt, wie sorgfältig der Umgang mit Bildnissen und Fotos jeder Art im Schwerpunkt bei Veröffentlichungen in Foren oder auf Webseiten ist und welche Lösungsansätze zur Vermeidung von Nachteilen diskutiert werden können.

Maßgebliche Gesetze hierzu:

- Grundgesetz
- Teledienstgesetz
- Urheberrechtsgesetz
- Kunsturheberrechtsgesetz.
-
Die Fragestellung hierzu muss lauten:

1) Wie kann der Ablichter (Fotograf) die Rechte seiner Werke schützen?
2) Wie kann der Abgelichtete seine Rechte schützen?

aber auch

3) Wie können Organisationen, Veranstalter etc. ohne großen Aufwand rechtssicher agieren?

Ich habe exemplarisch zur Fallfrage einen Fotografen mit der Bitte angeschrieben, mir mitzuteilen, in welcher Verantwortung die Einstellung der Bilder (Online-Fotoalben) liegen und ob hierfür Einverständniserklärungen vorliegen (Bei der weiteren Diskussion bitte ich aus Datenschutzgründen auf Verzicht der Nennung von Namen, sofern sie bekannt sind).

Mit einer solchen oder ähnlichen Fragen könnten Berechtigte "Rechteverletzungen" aufspüren, auch wenn in den meisten Fällen schuldhafte Pflichtverletzungen nur deswegen fahrlässig zustande kamen, weil die Rechtslage nicht bekannt war.

Auch wenn hier noch keine Antwort vorliegt, gehe ich davon aus, dass auch hier nicht sorgsam mit den Fotos umgegangen wurde. Zu der Verantwortlichkeit später.

Vorausgeschickt werden muss bei der weiteren Beantwortung, dass in der Regel bei Veranstaltungen oder Ausstellungen die Abgelichteten regelmäßig aus multiplikatorischen Gründen ein Interesse haben, ihre Ablichtungen in den einschlägigen Zeitschriften abzubilden und somit auf die Einverständniserklärung durchaus verzichtet werden kann.

Es besteht also bei beiden Fallfragen ein Interessenkonflikt bzw. zwischen dem Fotografen, der seine Bilder gerne veröffentlichen will und der/den Person (en), die möglichst vorteilhaft abgebildet werden wollen.

Ohne hier allzu viel Gesetzestext zu schreiben ist aber der Hinweis auf § 22 Kunsturheberrechtsgesetz notwendig.

Hier heißt es im Wortlaut:


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet werden und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
2. Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Einschränkend hierzu der Absatz 2:

„Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes des abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“.

Wie ist Euer empfinden –ohne juristischen Anspruch- wie kann man sich, die Organisation oder auch die Inhaber von Webseiten und Webmaster schützen, wie kann ich mich selber schützen?

Ich werde hierzu für das Magazin noch etwas schreiben, hier könnte die Diskussion, sollte sie relevant für die Fallfrage sein, gern einfließen. Auch werde ich die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und Rechtsprechung entwickeln.

Ich bin also mal gespannt.

Vielen Dank!


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Keine Rechtberatung/Keine Einzelberatung - Der Autor haftet nicht für die Anwendung des Inhaltes aus diesem Artikel, obgleich diese sorfältig recherchiert wurden.

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