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babababy Rang 11
Alter: 46 Anmeldedatum: 27.03.2004 Beiträge: 6261 Wohnort oder Bundesland: CH-Uri
Hunde der User: Baba Nacré (Nagi)
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Verfasst am: 13.7.2006, 20:46 Titel: Parking-Falle für Hunde |
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Parking-Falle für Hunde
Der SchweizerTierschutz STS macht darauf aufmerksam, dass sich Autofahrer strafbar machen, wenn sie ihre Hunde über längere Zeit im Auto der prallen Sonne aussetzen. Im Notfall hat eine Befreiungsaktion keine juristischen Konsequenzen.
tw. Bei sommerlichen Temperaturen können in einem an der Sonne stehenden verschlossenen Personenauto innert weniger Minuten Temperaturen von weit über 60 Grad Celsius auftreten. Auch das spaltweise Öffnen der Seitenfenster ändert an der Hitze im Fahrzeug wenig. Der geringe Luftraum im Auto verunmöglicht dem eingeschlossenen Tier einen Wärmeaustausch über Hecheln oder Verdunstung, und gestresste Tiere können bei fortschreitender Hitzebelastung den Hitzetod durch Kreislaufzusammenbruch erleiden.
Das Eidgenössische Tierschutzgesetz stellt in Art. 22 Abs. 1 und in Art. 27 TSchG das starke Vernachlässigen eines Tieres als einen Anwendungsfall der Tierquälerei unter Strafe. Das längerfristige Zurücklassen eines Tieres im sonnenbeschienenen Auto wird als fahrlässige Tierquälerei durch Vernachlässigung qualifiziert. Der Fehlbare hat mit Haft oder einer Busse bis zu 20 000 Franken zu rechnen.
Da in der Regel davon auszugehen ist, dass der Tierhalter seinen Hund mehr aus Unwissen oder Unbedachtheit im heissen Auto zurücklässt, als dass er dessen Tod bewusst in Kauf nimmt, kann die Rettungsaktion des gefährdeten Tieres auch mit der mutmasslichen Einwilligung des Tierhalters gerechtfertigt werden: Auch strafrechtlich lässt sich ähnlich argumentieren, sodass bei einer Befreiungsaktion keine grossen Unannehmlichkeiten zu befürchten sind. Beachten Sie jedoch immer Folgendes:
- Alarmieren Sie sofort die Polizei.
- Intervenieren Sie erst, wenn der Beizug der Polizei erfolglos geblieben ist (etwa wegen zeitlicher Überlastung) oder ein wirklicher Notfall vorliegt in dem Sinne, dass Ihr Eingreifen zum Wohl des Tieres unerlässlich ist.
- Alarmzeichen sind verstärktes Hecheln, Herumspringen im Fahrzeug, lautes Jaulen oder Winseln, aber auch Mattigkeit, Apathie und Bewusstlosigkeit des Tieres bei fortschreitender Hitzebelastung.
- Legen Sie den befreiten Hund in den Schatten oder an einen kühlen Ort und befeuchten Sie seinen Körper und seine Beine mit nassen, kühlen Tüchern sowie die Maulhöhle mit kaltem Wasser. Überlassen Sie die weitere Behandlung einem Tierarzt.
- Nicht jeder Tierhalter ist Ihnen für eine beschädigte Fensterscheibe oder Autotür dankbar und könnte gegen Sie ein Verfahren wegen Sachbeschädigung anstrengen oder eine Schadenersatzforderung stellen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren Standpunkt der notwendigen Selbsthilfe gut begründen und aufzeigen können, dass Ihr Eingreifen zum Wohl des Tieres nötig war.
- Erstellen Sie zu Ihrer eigenen Absicherung ein Protokoll über den Ablauf des Sachverhalts.
Das betroffene Tier kann sich nicht selber wehren. Es ist deshalb auf unsere Hilfe angewiesen, wenn es vor dem Hitzetod in der Parking-Falle bewahrt werden soll.
Wenn Sie die dargestellten Grundsätze berücksichtigen, haben Sie aus rechtlicher Sicht nichts zu befürchten.
Ein ausführliches Merkblatt zur rechtlichen Situation gibts im Internet unter
www.tierschutz.com
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