Hundezucht in Mietwohnung nicht erlaubt

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Susann of Ibengarden
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BeitragVerfasst am: 9.3.2006, 14:12    Titel: Hundezucht in Mietwohnung nicht erlaubt    

Hundezucht in Mietwohnung nicht erlaubt

Zur Frage, ob der Mieter eines Hausanwesens eine Hundezucht – mit der der Vermieter eigentlich einverstanden ist – in den Wohnräumen betreiben darf

Kurzfassung

Als Mieter eines Hausanwesens sollte man Hundezucht nur außerhalb von Wohnräumen betreiben. Selbst wenn nämlich der Vermieter eigentlich nichts gegen die Ausübung dieses Hobbys auf dem Mietgrundstück einzuwenden hat, kann er – nach Abmahnung – kündigen, wenn die Tiere im Wohnbereich gehalten werden.

Das entschied jetzt das Amtsgericht Coburg, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Ein tierliebender Mieter wurde verurteilt, das Anwesen zu räumen und herauszugeben. Bei der mit Sägespänen bzw. Tierstreu verbundenen Unterbringung von Hunden im Wohnbereich handele es sich nicht mehr um einen vertragsgemäßen Gebrauch. Die Kündigung des Vermieters sei deshalb berechtigt.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete dem Beklagten ein Hausanwesen mit Geräteraum und Freifläche. Im Vertrag war dem Mieter die Einrichtung einer Hundezucht gestattet. Nach einigen Monaten musste der Vermieter feststellen, dass sich nicht nur sein Mieter, sondern auch dessen vierbeinige Lieblinge im neuen Heim pudelwohl fühlten – hatten sie sich doch um einige Welpen vermehrt. Und den Nachwuchs brachte der Beklagte in einem der Wohnräume unter. Der Kläger mahnte ihn daraufhin ab und kündigte schließlich. Der Beklagte meinte, ihm sei doch die Hundezucht gestattet. Außerdem habe er die Welpen nach der Abmahnung entfernt.

Gerichtsentscheidung

Einwendungen, die ihm vor dem Amtsgericht Coburg nichts halfen. Nach Einvernahme von Zeugen sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte den Wohnraum auch nach der Abmahnung als stallartiges Hundezimmer verwendet habe. Ein solches (Ver)Halten entspreche aber nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Die vertragliche Gestattung der Hundezucht ändere daran nichts, habe doch ausreichend Platz außerhalb der Wohnräume für das Hobby des Beklagten zur Verfügung gestanden. Der Mieter wurde deshalb zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auch seine Berufung zum Landgericht Coburg war nicht erfolgreich. Als die dortigen Richter ihn darauf hinwiesen, dass sie den Fall genauso wie das Erstgericht beurteilten, akzeptierte er den Richterspruch und nahm die Berufung zurück.

Fazit

Dass die Wohnung „auf die Hunde“ kommt, braucht der Vermieter nicht hinzunehmen – selbst wenn es sich um Welpen handelt.

(Amtsgericht Coburg, Az: 11 C 631/02, Urteil vom 30.1.2003; Landgericht Coburg, 33 S 24/03; rechtskräftig)



Zur Rechtslage:

Grundsätzlich ist die Haltung von Hunden in Mieträumen nicht ohne die Zustimmung des Vermieters zulässig. Ob der das Einverständnis erklärt, liegt in seinem weitgehend freien (nur durch Rechtsmissbrauch begrenzten) Ermessen. Hält der Mieter ohne diese Zustimmung einen Hund, kann ihm der Vermieter – nach einer Abmahnung – wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Ordentliche Kündigung des Vermieters]:

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. ...

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,...

2. ...

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) ...


Quelle:
www.juraforum.de

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