Kaufrecht-Unternehmereigenschaft d. Züchters

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Kai
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BeitragVerfasst am: 14.8.2006, 09:24    Titel: Kaufrecht-Unternehmereigenschaft d. Züchters    

Hallo,

nachdem ich in einem anderen Thread bereits über die Nachwirkungen des neuen Kaufrechts berichtet habe, nachfolgend die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Frage wann dem Züchter die Unternehmereigenschaft nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen ist, mit der Folge, dass für den Welpenkäufer die umfassenden Verbraucherschutzrechte gelten.

Der BGH hat in einem anderen Fall (Pferdekauf) zur Unternehmereigenschaft Stellung genommen. Es ist davon auszugehen, dass diese höchstrichterliche Entscheidung analog angewendet wird. Was könnte dies für den Züchter bedeuten?

Dazu folgendes:

[...]
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Per-son, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (Münch-KommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.) Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Feststel-lung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte diese Voraussetzungen erfüllt, indem sie - wie sich aus ihrer Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift für die Zucht von Araber-Pferden ergibt – unter der Bezeichnung "Araberhof R. " planmäßig und dauerhaft nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet.
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Die Revision meint jedoch, trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftre-tens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
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Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und da-mit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit sei-ner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155, 240, 246) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrift-tum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14 Abs. 1 BGB (MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 BGB Rdnr. 16 ff.; Soer-
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gel/Pfeiffer, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 13; Staudinger/Habermann, BGB (2004) § 14 Rdnr. 35; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, § 14 Rdnr. 6; Pa-landt/Heinrichs, BGB, aaO, § 14 Rdnr. 2; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 14 Rdnr. 8 ff., 12).
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Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrecht-lichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (BGHZ aaO, 245 m.w.Nachw.). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundes-gerichtshof (aaO, 246) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entschei-dung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf - ebenso wie beim Verbraucher-kredit (BGHZ aaO) - die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig.
Zum Verbraucherkreditgesetz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für das Abgrenzungskriterium "in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" in § 1 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf ein dauerhaftes Ge-winnstreben des Kreditgebers nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht ankommt (aaO, 246 f.). Dies gilt nicht nur für das Verbraucherkreditrecht, das hinsichtlich des Unternehmerbe-griffs ohne sachliche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 491 ff. BGB) übernommen worden ist (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 491 Rdnr. 3, 7), sondern gleichermaßen für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucher-schutz, dessen Umsetzung in nationales Recht dem Gesetzgeber durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Ga-
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rantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171/12) aufgegeben worden war, im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 243) zur Erläute-rung des Unternehmerbegriffs in § 474 BGB nicht auf den traditionellen Gewer-bebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hin-gewiesen, dass der für § 474 BGB maßgebliche Unternehmerbegriff in § 14 BGB der Definition des Verkäufers in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verbrauchsgü-terkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüter-kaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff in § 474 BGB der eu-ropäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (Soergel/Pfeiffer, aaO, Rdnr. 11), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist. Die über-kommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb - wie bereits für den Verbraucherkredit ent-schieden (BGHZ 155, 240) - auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (vgl. BGHZ aaO, 246) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder - wie die Beklagte für sich geltend macht - damit lediglich Verluste reduzieren will. Nichts spricht dafür, das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes wesentlich abzustellen ist, für geringer zu erachten, wenn dem Verkäufer, der am Markt - nach seinem gesamten Er-scheinungsbild - als Unternehmer auftritt, die Absicht der Gewinnerzielung fehlt.
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Diesem für das Verbraucherschutzrecht maßgeblichen, allein auf die ob-jektiven Gegebenheiten abstellenden Unternehmer- und Gewerbebegriff hat sich im Übrigen auch bereits die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff angenähert, soweit sie den Zweck der Gewinnerzielung dahin verstanden hat, dass der Geschäftsbetrieb auf Er-zielung "dauernder Einnahmen" gerichtet ist (vgl. BGHZ 33, 321, 324 und 95, 155, 157, jeweils unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 154/57, WM 1959, 161). Dass die von der Beklagten betriebene Pferdezucht zur Deckung der damit verbundenen Kosten auf die Erzielung wie-derkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserlöse ausgerichtet ist, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede.
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b) Die Vorschrift des § 476 BGB ist entgegen der Auffassung der Revisi-on auch nicht unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gemeinschafts-rechtliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wie die Revision unter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten meint, etwa formunwirksam ist, weil der mit Beschluss 77/505/EWG vom 25. Juli 1977 (ABl. EG Nr. L 206 vom 12. August 1977, S. 11) eingesetzte Tierzuchtausschuss am Erlass der Richtlinie nicht beteiligt worden sei. Die Wirksamkeit der Regelung in § 476 BGB, durch die Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wor-den ist, bliebe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von etwai-gen formalen Mängeln der Richtlinie unberührt. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat das Berufungsgericht deshalb mit Recht nicht entsprochen. Für den im Revisionsverfahren wiederholten Antrag gilt nichts an-deres.
[...]



Hiernach dürfte m. E. für alle organisierten Züchter, die nicht nur sporadisch einen Wurf haben/hatten die Unternehmereigenschaft zutreffen, so dass für deren "Kunden" die umfangreichen Verbraucherschutzrechte gelten.

Es ist zu hoffen, dass der Welpenkäufer der Zukunft sensibel mit seinen Rechten umgeht und die kleine Schar Züchter, die regelmäßig mit ihren "Vermehrungen" alle anderen, die sich wirklich Mühe in der Zucht geben in Misskredit bringen, mit der kritischen Betrachtung abstraft.


Viele Grüße

Kai


1. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.3.2006 - VIII ZR 173/05 - (Auszug)
2. Keine Rechtsberatung - Keine Gewährleistung

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