Fundtier / herrenlose Tiere



 
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seekrabbe
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BeitragVerfasst am: 17.7.2012, 07:54    Titel: Fundtier / herrenlose Tiere    

Hallo Zusammen,

gerade jetzt in der Urlaubszeit werden vermehrt Hunde und andere Tiere ausgesetzt. Dazu habe ich diesen Bericht eingestellt und bitte aufmerksam zu lesen, falls Ihr auch mal ein Tier finden solltet.


Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fund- und herrenlosen Tieren


Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser Tiere treten immer wieder Fragen auf. Das Bürgerliche Gesetzbuch der BRD unterscheidet zwischen Fund- und herrenlosen Tieren. Fundtieren sind entlaufene bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Fundtiere unterliegen dem Fundrecht. Daraus resultiert eine Verantwortlichkeit der zuständigen Fundbehörde für Unterbringung und medizinische Versorgung.

Bei herrenlosen Tieren handelt es sich um ausgesetzte oder freilebende Haustiere sowie um Wildtiere in freier Wildbahn. An ihnen besteht kein Eigentum. Sie unterliegen nicht dem Fundrecht. Für die Fundbehörde besteht keine Pflicht zur Aufnahme und Betreuung dieser Tiere.

Probleme bereitet immer wieder die Frage nach der Übernahme der Kosten bei der Behandlung aufgefundener verletzter Tiere. Zur Klärung dieser Fragen erscheinen detaillierte Absprachen zwischen Tierärzten, Tierschutzvereinen und Behörden eines Gebietes notwendig.

Einleitung

Aufgefundene hilflose bzw. verletzte Tiere stellen ein wichtiges Tierschutzproblem dar. Fragen treten insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeit und der Übernahme der anfallenden Kosten für die Unterbringung und eine eventuell notwendige medizinische Behandlung der Tiere auf. Verwendung finden in diesem Zusammenhang die Begriffe Fundtier und herrenloses Tier.

Begriffsbestimmung

Fundtiere

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der Finder hat den Fund unverzüglichen dem Eigentümer bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Die Behörde ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, diese Aufgaben an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) zu übertragen; die Kosten trägt die Fundbehörde. Die Aufwendungen können bei Bekanntwerden des Besitzers diesem in Rechnung gestellt werden.

Herrenlose Tiere

Unter herrenlosen Tieren sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum besteht (BGB ff 958-964). Dies können sowohl ausgesetzte bzw. freilebende / verwilderte Haustiere oder Wildtiere sein. Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.

Das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere mit dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, stellt nach dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Da der ehemalige Besitzer mit dem Aussetzen auf das Eigentum am Tier verzichtet, wird dieses herrenlos. Allerdings handelt es sich um eine widerrechtliche Eigentumsaufgabe, da ein einfacher Verzicht wie bei einer beweglichen Sache auf Grund der geänderten Rechtsstellung des Tieres nicht möglich ist (Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994).

Aneignung von Fund- bzw. herrenlosen Tieren

Fundtiere

Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch erwirbt ein Finder (bzw. bei dessen Verzicht die Fundbehörde) das Eigentum an einem Fundtier nach einem Zeitraum von 6 Monaten (beginnend mit der Anzeige des Fundes), sofern der Besitzer unbekannt bleibt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Eine frühere Abgabe von Fundtieren an Interessenten kann deshalb nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

Herrenlose Tiere

Eine Aneignung herrenloser Tiere ist grundsätzlich möglich. Die damit zum Tierhalter gewordene Person übernimmt die Verpflichtung, dieses Tier entsprechend dem Tierschutzgesetz artgemäß zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Das Eigentum an einem herrenlosen Tier kann nicht erworben werden, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder bei Verletzung des Aneignungsrechts eines anderen. Einschränkungen bestehen für wildlebende Tiere durch das Jagd- und Naturschutzrecht. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie sie in Besitz zu nehmen. Abweichend davon können vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften verletzte oder kranke Tiere aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können, bzw. bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die Aufnahme von Tieren der vom Aussterben bedrohten Arten muß der Naturschutzbehörde gemeldet werden. Tote Tiere besonders geschützter Arten sind bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Entsprechend dem Bundesjagdgesetz ist die Aneignung von Wild an das Jagdrecht gebunden. Dieses Aneignungsrecht umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild anzueignen. Berechtigt zur Aneignung von Wild ist der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk (der Jagdpächter oder der Besitzer bzw. Nutznießer einer Eigenjagd). Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib erlassen die Länder auf der Grundlage der Landesjagdgesetze.

Verantwortlichkeit und Übernahme von Unterbringungskosten

Fundtiere

Die Verantwortung für die Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren liegt bei der zuständigen Fundbehörde. Die Zuständigkeit für Fundsachen und -tiere wird durch Landesvorschriften geregelt. In der Regel ist die Gemeinde' des Fundortes verantwortlich. Da diese oftmals nicht über geeignete Einrichtungen zur Betreuung verfügt, erfolgt die weitere Haltung meist in Tierheimen von Tierschutzvereinen. Die anfallenden Kosten für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung hat die zuständige Fundbehörde zu tragen. Voraussetzung für eine Übernahme der Aufwendungen ist eine Anzeige des Fundes bei der Behörde / Gemeinde durch den Finder. Diese Anzeige kann meist auch durch Vertreter des Tierheimes erfolgen.

Die Betreuungskosten (Kosten für artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung) für Fundtiere schließen die notwendigen veterinärmedizinischen Behandlungskosten (Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten sowie unerläßliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung) ein. Als unerläßlich werden Impfungen angesehen, die eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten in den Tierheimen verhindern helfen. Entsprechend der Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994 des Landes Schleswig-Holstein sowie der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 sind dies beim Hund eine Grundimmunisierung gegen Staupe, HCC, Parvovirose und Leptospirose-, bei Katzen eine Grundimmunisierung gegen feline Panleukopenie und Katzenschnupfen. Nicht erstattungsfähig sind Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung wie Kastration und Sterilisation. Allerdings werden durch die Länder Fördermittel bereitgestellt, um die Kastration freilebender Katzen in größerem Umfang zu ermöglichen. In Sachsen können Tierschutzvereine entsprechend einer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 16.4.1996 Fördermittel zur Unterstützung der Aufnahme und Betreuung herrenloser Tiere (einschließlich Kastration herrenloser Katzen) beantragen.

Gegenüber einer Abrechnung der Einzelaufwendungen für jedes Tier hat sich zunehmend eine Pauschalrechnung auf der Grundlage der Zahl der anfallenden Fundtiere bzw. der Einwohnerzahlen durchgesetzt. Nach Bekanntwerden des Besitzers können ihm die entstandenen Kosten für die Unterbringung und medizinische Behandlung in Rechnung gestellt werden.

Herrenlose Tiere

Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet.

Stellen herrenlose Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, kann sich ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde notwendig machen. Die Polizei handelt allerdings nur nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch zum Tätigwerden besteht damit nicht. Die Kosten für die Unterbringung eines nach Maßgabe des Polizeirechts von der Polizeibehörde in Gewahrsam genommenen herrenlosen Tieres sind als Polizeikosten anzusehen. Dies betrifft natürlich auch die Kosten einer notwendigen tierärztlichen Behandlung. Wann ein herrenloses Tier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist nicht eindeutig geklärt. Bei einem freilaufenden >Kampfhund<, der bereits Menschen verletzt hat, bestehen sicher keine Zweifel. Nicht genügen dürfte allerdings die Tatsache, daß ein ausgesetztes Tier einer artgemäßen Haltung bedarf. In einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes wurde das unbegleitete Streunen eines Hundes als eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen, die zum polizeilichen Einschreiten führen kann (Hessischer VGH, 1994).

Bei Ermittlung des ehemaligen Besitzers eines ausgesetzten Tieres ergibt sich für diesen neben der Verantwortlichkeit nach dem Tierschutzgesetz eine Pflicht zur Übernahme der entstandenen Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung. Ansprechpartner für Wildtiere (einschließlich besonders geschützter Tiere) wäre die zuständige Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, eventuell die Polizei.

Die Unterscheidung von herrenlosen und Fundtieren bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Im Zweifelsfall sollte bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Fundtier ausgegangen werden. Dies beinhaltet auch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung dieser Tiere durch die zuständige Fundbehörde. Diese Verfahrensweise entspricht den Regelungen in Schleswig-Holstein (Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994), Bavern (Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des In-nern und des Bayerischen Staatsministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993), Baden-Württernberg (Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg, 1996) sowie in Brandenburg (Behandlung von Fundsachen und Fundtieren. Runderlaß des Ministers des Innern vom 21. Dezember 1993). Entsprechend den Vorschriften in Bayern und Schleswig Holstein wird das Tier nach vier Wochen als herrenlos angesehen, wenn sich kein Besitzer gemeldet hat. Nach diesem Zeitraum endet die Kostenübernahmepflicht durch die zuständige Fundbehörde und das Tier kann weitervermittelt werden. Hierbei ist allerdings die bereits erwähnte Vorschrift des BGB zu beachten, nach der ein Eigentümer erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes den Besitzanspruch auf sein Tier verliert.

Behandlung verletzt aufgefundener Tiere

Unklarheiten bezüglich der Kostenübernahme bestehen oftmals in dem Fall, wenn eine Privatperson ein verletzt aufgefundenes Tier zum Tierarzt bringt. So vertraten Allmacher und Schwenkglenks (199 1) die Ansicht, daß eine Privatperson kein Fremdgeschäft für eine Verwaltung führt, wenn sie ein Fundtier zum Tierarzt bringt und eine Kostenübemahmepflicht damit für die Gemeinde nicht besteht. Von einer ähnlichen Auffassung ging das Bayerische Staatsministerium des Inneren aus (Anonym, 1990). Eine Übernahme der Kosten durch die Gemeinde erfolgte also nur dann, wenn das verletzte Tier zur zuständigen Behörde (Gemeinde, Polizei bzw. Ordnungsamt) gebracht und die Behandlung von dieser in Auftrag gegeben bzw. deren Einverständnis eingeholt wurde. Eine solche Verfahrensweise würde dem Grundanliegen des Tierschutzgesetzes widersprechen und insbesondere bei schwerverletzten Tieren die notwendige Versorgung hinauszögern. Außerdem sinkt dadurch die Bereitschaft von Bürgern, sich verletzter Tiere anzunehmen. Der Finder eines verletzten Tieres wird in der Regel einen praktischen Tierarzt aufsuchen. Die Einholung einer Bereitschaft vom Ordnungsamt bzw. von der Fundbehörde zur Kostenübernahme für jeden Einzelfall ist in praxi kaum möglich oder nur mit einem sehr hohen Aufwand zu realisieren. Die Ablehnung einer Notversorgung durch den Tierarzt bei nicht geklärter Kostenübernahme verbietet sich aus berufsethischen bzw. berufsrechtlichen Gründen. Entsprechend der Musterberufsordnung ist der Tierarzt als berufener Schützer der Tiere - im Rahmen seiner Möglichkeiten - zur Hilfeleistung in Notfällen verpflichtet.

In den letzten Jahren erfolgte allerdings ein Umdenken. So äußerten sich die zuständigen Ministerien in Bayern, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg zu dieser Problematik. Nach Auffassung dieser besteht die Erstattungspflicht der Gemeinden als zuständige Fundbehörden für die Kosten unaufschiebbarer tierärztlicher Behandlungen verletzt oder krank aufgefundener Tiere auch dann, wenn der Finder (als Privatperson) das Tier unmittelbar zum Tierarzt bringt. Die Fundanzeige und eine sich anschließende Überführung in das entsprechende Tierheim stellen dabei eine Voraussetzung dar. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Fundtiere wie für herrenlose Tiere, die als solche nicht erkannt und deshalb als Fundtiere angesehen werden.

In den Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994 des Landes Schleswig-Holstein wird die Kostenübernahmepflicht der Behörde mit der besonderen Verpflichtung der öffentlichen Hand, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus auch die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern, begründet. Für den praktischen Tierarzt steht das Problem, die Behandlung auf den unaufschiebbaren Teil (Notbehandlung) zu beschränken oder bei nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden eine Euthanasie vorzunehmen.

Für verletzte Wildtiere stellt sich die Situation etwas anders dar. Ansprechpartner sind die Jagd- bzw. Naturschutzbehörde oder der Jagdausübungsberechtigte, eventuell die Polizei. Auffang- und Pflegestationen für verletzte Greifvögel können ebenfalls genutzt werden. Für eine mögliche Übernahme von Behandlungskosten verletzter Wildtiere liegen keine allgemeingültigen Regelungen vor. Inwiefern ein verletztes Wildtier eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und dies zu einer möglichen Verantwortlichkeit der Ordnungs bzw. Polizeibehörde führt, hängt von der konkreten Situation ab (z.B. Verkehrsunfall mit einem Wildtier). Nach Allmacher und Schwenkglenks (1991) stellt ein verletztes Tier stets einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. (Aufgrund des im Polizeirecht geltenden Opportunitätsprinzips besteht allerdings kein Anspruch zum Tätigwerden.) Dagegen sieht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen (1996) in der Möglichkeit, daß ein verletztes oder krankes Tier leidet, keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne. Wird das verletzte Tier allerdings durch die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, hat sie als Auftraggeber auch die Kosten zu tragen.

Schadenersatzforderungen bei Eingriffen an Fundtieren

Im Gegensatz zu herrenlosen Tieren sind bei Fundtieren, d.h. bei Tieren mit unbekanntem Besitzer bzw. ungeklärten Besitzverhältnissen, neben Tierschutzgesichtspunkten auch zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Eingriffe und Behandlung werden damit nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag durchgeführt. Nach § 678 BGB ist der Geschäftsführer (Auftraggeber des Eingriffes, u.U. der behandelnde Tierarzt) dem Geschäftsherrn (Besitzer) zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und der Geschäftsführer dies erkennen mußte.

Eine notwendige Behandlung kranker bzw. verletzter Tiere gebietet sich aus Tierschutzgründen und erfolgt damit auch im Interesse des Besitzers. Eine medizinisch begründete Euthanasie infolge nicht behebbarer Schmerzen oder Leiden des Tieres ist unter dem gleichen Aspekt zu betrachten. Entsprechend einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.1.1982 ist der Tierarzt ». ...je nach den Umständen des Falles auch berechtigt und verpflichtet, das ihm anvertraute Tier zu töten, wenn eine dramatische Verschlechterung des Zustandes einen weiteren Behandlungserfolg nicht mehr erwarten läßt und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen« (BGH, 1982, S. 1327).

Problematisch wird es bei im Prinzip behebbaren Schmerzen und Leiden, deren Behandlung aber mit einem sehr hohen Aufwand und mit großen Belastungen für das Tier verbunden ist. Nach Schwabenbauer (1992) gilt es im Einzelfall zwischen der Belastung des Tieres durch die Behandlung einerseits und seinen Überlebenschancen andererseits abzuwägen. So kann im Einzelfall ein vernünftiger Grund zur Tötung vorliegen, wenn ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte Behandlung überleben würde (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1997). Die Frage der Kostenübernahme durch die Gemeinde / das Tierheim oder den Finder bei sehr aufwendigen Behandlungen und einer unsicheren Prognose sollte in diesem Fall entsprechend geklärt werden. So könnte der Fall eintreten, daß bei einer komplizierten Verletzung aufgrund einer zweifelhaften Prognose und einer ungeklärten finanziellen Situation der behandelnde Tierarzt sich für eine Euthanasie entscheidet. Der später bekanntgewordenen Besitzer dagegen verklagt den Tierarzt auf Schadenersatz, da das Tier möglicherweise noch zu retten war.

Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen an Fundtieren wie Kastration bzw. Sterilisation zur Verhinderung der Fortpflanzung oder zur Behandlung unerwünschter Verhaltensweisen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dieser Eingriff im Interesse des Besitzers erfolgt. Eventuelle Schadenersatzforderungen sind möglich. Insbesondere bei reinrassigen Tieren sollte diese Tatsache Berücksichtigung finden. So verklagte die Besitzerin einer American Staffordshire Terrier Hündin ein Tierheim auf die Leistung von Schadenersatz in Höhe von 7000 DM. Die Hündin war als Fundtier im Tierheim abgegeben und dort nach nur fünf Tagen mit der Begründung einer erhöhten Aggressivität kastriert worden. Die Besitzerin begründete ihre Ansprüche mit der damit nicht mehr möglichen Verwendung der Hündin zur Zucht (Kammergericht Berlin, 1993).

Zusammenfassung

Fundtiere als verlorengegangen Tiere, deren Besitzer derzeit unbekannt sind, unterliegen dem Fundrecht. Neben der Anzeigepflicht für den Finder resultiert daraus die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Fundbehörde (i.d.R. der Gemeinde des Fundortes), diese Tiere entgegenzunehmen und für eine artgemäße Unterbringung zu sorgen. Bei einer Übernahme durch Tierschutzvereine sind die Kosten durch die Behörde zu erstatten.

Herrenlose Tiere (Tiere an denen kein Eigentum besteht - Wildtiere, ausgesetzte Tiere, freilebende Katzen und Tauben) unterliegen nicht dem Fundrecht. Zur Übernahme der Unterbringungskosten sind die Fundbehörden bzw. die Gemeinden nicht verpflichtet. Kann bei einem aufgefundenem Tier nicht zweifelsfrei entschieden werden, ob es sich um ein herrenloses oder ein verlorengegangenes Tier handelt, sollte es als Fundtier behandelt werden. Daraus resultiert die Verpflichtung der zuständigen Fundbehörde zur Entgegennahme der Tiere und Übernahme der Kosten für Haltung und medizinische Betreuung.

Stellen herrenlose Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, kann sich ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde erforderlich machen. Dies betrifft insbesondere verletzte sowie gefährliche Tiere. Die Kosten für die Unterbringung und notwendige medizinische Behandlung eines nach Maßgabe des Polizeirechts von der Polizeibehörde in Gewahrsam genommenen herrenlosen Tieres sind als Polizeikosten anzusehen.

Bringt eine Finder ein verletzt oder krank aufgefundenes Tier direkt zum Tierarzt, besteht für die Gemeinde eine Erstattungspflicht für die Kosten einer unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung. Für den Finder besteht Anzeigepflicht.

Die Kosten für eine artgemäße Fütterung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung von Fundtieren beinhalten auch notwendige veterinärmedizinische Behandlungskosten sowie Aufwendungen für prophylaktische Maßnahmen, die eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten im Tierheim verhindern sollen. Für nicht medizinisch notwendige Eingriffe wie Kastration von Katzen zur Verhinderung einer unkontrollierten Vermehrung besteht keine Kostenerstattungspflicht für die Gemeinden.

Eingriffe und Behandlungen an Fundtieren erfolgen nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag. Widersprechen die durchgeführten Eingriffe dem Interesse des Besitzers, können sich unter Umständen Schadenersatzansprüche ergeben.

Zwischen den zuständigen Gemeinden und den Tierschutzvereinen sollten Vereinbarungen getroffen werden, die die Formalitäten der Aufnahme, Anzeige und Abgabe von Fundtieren sowie die Frage der Kostenerstattung regeln.

Für die praktischen Tierärzte und die zuständigen Fund- und Ordnungsbehörden sowie das Tierheim empfiehlt es sich, grundlegende Absprachen über die Frage der Kostenerstattung bei der Behandlung verletzt aufgefundener Tiere zu treffen.

Quelle: Gerd Möbius
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BeitragVerfasst am: 24.7.2012, 14:03    Titel:    

hallo elke,
wenn ich einen hund (offensichtlich ausgesetzt) finden wuerde, wuerde ich die polizei anrufen und das tierheim verstaendigen.
letztes jahr hatten wir so einen (aehnlichen) fall auf dem parkplatz eines discounters.
im laden fand sich kein eigentuemer und als sich nach einer halben stunde immer noch kein herrchen oder frauchen zeigte, habe ich die polizei angerufen.
die kamen und der hund war dort schon als vermisst gemeldet. sie haben ihn mitgenommen.
einen verletzten vogel habe ich mal im tierheim abgegeben.
die haben ihn tieraerztlich vesorgt und auf meine nachfrage hin haben sie gesagt, dass sie verletzte fundtiere kostenlos versorgen und aufnehmen.
ich glaube nicht, dass sie einen unterschied zwischen wild - oder haustieren machen wuerden.
im absoluten notfall wuerde ich direkt in "unsere" tierklinik fahren.
auch dort wird unfallopfern usw. unkompliziert geholfen.

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Emmeline
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Pepsi von den Möris gen. Emily
Queen-Mary von den Möris gen. Pauline

BeitragVerfasst am: 24.7.2012, 14:13    Titel:    

Ich hätte letztes Jahr beinah einen Jack Russel als Fundtier gemeldet (und dann auch mitgenommen), weil er mitten in Fußgängerzone in Bad Homburg lag. Zum Glück kriegte das eine Ladeninhaberin mit und erklärte, dass er nur aus dem Laden gelaufen sei, um sich zu sonnen.... Ich hatte schon das Handy in der Hand, um die Polizei anzurufen. Die Frau hat mich aber verstanden und meinte auch, dass in der Urlaubszeit Leute ja gerne ihre Tiere aussetzen.
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Nic04
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Kea von den white Dogs
Alex von Bewie, gen. Max +15.4.11
O'Glendence Rose DeWitt Bukater

BeitragVerfasst am: 24.7.2012, 20:06    Titel:    

Ein grausiges, aber leider allgewärtiges, Thema traurig

Ich würde den Hund, wenn er verträglich ist, mitnehmen und die Polizei anrufen oder das Tierheim. Wenn er nicht verträglich ist dann doch lieber sofort ins Tierheim. Meine Hunde würde ich nicht in Gefahr bringen.

_________________

Die Treue eines Hundes ist ein kostbares Geschenk, das nicht minder bindende moralische Verpflichtungen auferlegt als die Freundschaft eines Menschen.
(Konrad Lorenz)
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