Neues Hundegesetz in der Schweiz

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Christa
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BeitragVerfasst am: 29.5.2008, 07:18    Titel: Neues Hundegesetz in der Schweiz    

Wer einen Hund kaufen will, muss vorher Kurse absolvieren. So will es der Bundesrat.
Die vom Bund verordnete Ausbildungspflicht gilt ab 1. September. Künftige Hundehalter sollen so über die Bedürfnisse ihres Vierbeiners und sein Verhalten besser Bescheid wissen und auch Risikosituationen er­kennen lernen. Selbst Hundecoaches sollen in die Pflicht genommen werden. Auch um Abzockerei zu verhindern. «Wir setzen uns sehr für Qualitätskontrollen bei den Kursanbietern ein», sagt die Zürcher Kantonstierärztin Regula Vogel. Diese Anforderungen sind aber noch nicht festgelegt. Die Kurspflicht dürfte das Geschäft mit dem Hund weiter ankurbeln.
Wer nach dem 1. September 2008 seinen ersten Hund erwerben möchte, ist
verpflichtet, sich diesbezüglich vorgängig entsprechende theoretische Kenntnisse
anzueignen. Der Gesetzgeber formuliert in den Ausführungsbestimmungen detailliert
die Lernziele, den Inhalt und den Umfang dieses Sachkundenachweises in
Hundehaltung. Im Moment ist dafür eine Minimal-Dauer von 5 Stunden
vorgeschrieben.
Innerhalb des ersten Jahres nach Erwerb eines neuen Hundes müssen zudem alle
Hundehalter, also auch jene, die bereits früher einmal einen oder mehrere Hunde
hielten, einen Praxiskurs absolvieren. In den vorgeschriebenen Übungslektionen sollen
die Grundfertigkeiten zum sicheren, artgerechten und tierschutzkonformen Erziehen
und Führen eines Hundes vermittelt werden. In den entsprechenden
Ausführungsbestimmun-gen werden gegenwärtig noch 10 Lektionen, die in 5
Übungseinheiten zu vermitteln sind, vorgeschlagen.
Diese Hunde-„Erziehungskurse“ sind nicht nur staatlich angeordnet, sondern
unterstehen auch einer auf 5 Jahre befristeten Bewilligungs-, respektive
Anerkennungspflicht. Der Gesetzgeber fordert diesbezüglich vom Anbieter
ausführlich dokumentierte Unterlagen ein, die detaillierte Stundenpläne, exakt
formulierte und strukturiert dargestellte Lernziele und Ausbildungsinhalte, sowie die
Nachweise der Berufserfahrung und -ausbildung der eingesetzten Lehrkräfte und
Instruktoren beinhalten müssen.
Wer gewerbsmässig Hunde züchtet, hält, betreut, verkauft oder mit Hunden handelt,
untersteht neu einer fachspezifischen, berufs-unabhängigen Ausbildungs-Pflicht,
einer Dokumentationspflicht (Bestandeskontrolle), einer schriftlichen
Informationspflicht gegenüber dem Käufer (betreffend rechtliche Grundlagen,
Bedürfnisse, Betreuung und Haltung eines Hundes) und, auch einer kantonalen
Meldepflicht. Die „Gewerbsmässigkeit“ ist neu definiert und gilt selbstredend, sobald
das Halten, Betreuen oder Züchten mit der Absicht verbunden ist, für sich oder für
Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder
die Unkosten Dritter zu decken, auch wenn die Gegenleistung nicht in Geld
abgeglichen wird. Das bedeutet, dass mehr oder weniger jeder SKG-Züchter ein im
Sinne des Gesetzes gewerbsmässiger Züchter ist.
Die geforderte Ausbildung, eine abgespeckte Tierpfleger-Ausbildung, (gemäss
Ausführungsbestimmungen mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassend) soll
sicherstellen, dass Hundebetreuende und Hundezüchtende Hunde tiergerecht
halten, für deren Gesundheit sorgen, verantwortungsbewusst züchten und gesunde
Jungtiere heranziehen. Sie gliedert sich in einen Theorie- (vorläufig mindestens 20
Stunden) und einen Praxis-Teil (vorläufig mindestens 10 Stunden), wobei recht
detailliert umschrieben ist, welchen Themenbereichen sie gewidmet sein soll. Die
Ausbildungsstätten, wie auch die Referenten und Instruktoren müssen, genau gleich
wie die Ausbildenden von Hundehaltern und die Hundehalterkurse (siehe unten),
vom BVET (Bundesamt für Veterinärwesen) anerkannt sein.

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