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Autor Anja O`Glendence
Datum 11.6.2006, 01:27
Aufrufe 1889
Beschreibung Einreisebestimmungen innerhalb und ausserhalb der EU
Kategorie E
Typ Doku
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Einreisebestimmungen
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EU-Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Osterreich, Portugal, Schweden und Spanien
Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft.
Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.
Neuer Heimtierausweis
Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres-gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Sehr junge Tiere
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
Großbritannien und Skandinavien
Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmässig wieder geimpft wurde.
Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.
Einreise aus DrittländernBei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat. Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU- Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben), sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäss den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 6 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr.
Dänemark
EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung
Die Einfuhr von Pitbullterriern und Tosas, sowie deren Kreuzungen ist verboten.
Deutschland
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist die Einfuhr weiterer Hunderassen je nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll, verboten.
Finnland
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung).
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein. Informationen und Musterformulare unter http://www.mmm.fi/el/julk/lemtuoen.html
Frankreich
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des Ministere de I'Agriculture, Paris, erforderlich.
Frankreich untersagt die Einreise von sogenannten Kampfhunden der l. Kategorie wie Pitbulls, Boerbulls und Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen sind.
Hunde der 2. Kategorie, wie alle Wach- und Schutzhunde (Rassehunde, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Tosa etc.) dürfen nur mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Diese Hunde dürfen einreisen, sofern beim Zoll ihr Geburtszeugnis und ihr Stammbaum vorgelegt und so bewiesen werden kann, dass sie dieser 2. Kategorie angehören.
Griechenland
Für Hunde und Katzen muss bei der Einreise ein internationaler Impfpass oder ein amtstierärztliches Gesundheitsattest (in englischer odder französischer Sprache) vorliegen.
Die Impfung muss mindestens 15 Tage, jedoch höchstens 12 Monate vor der Einreise erfolgt sein.
Großbritannien und Nordirland
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Mitzuführen sind eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Identifikation, Tollwutimpfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist.
PET Travel Scheme (PETS):
In den letzten 24-48 Stunden vor der Einreise muss das Tier gegen Bandwürmer (mit Praziquantel) und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS-Bescheinigung (offizielles Formular) vom Tierarzt zu bestätigen.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: Britische Botschaft;
PETS-Helpline: 0044/870/2411710
Verbotene Rassen:
Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos, Fila Brasilieros
Einreiserouten: siehe o. g. homepages
Zugelassene Labors für die Titerbestimmung:
Institut für Virologie, Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen,
Tel.: 00 49/(0)6 41/9 93 83 50,
Fax: 0049/(0)6 41/9 93 83 59,
e-mail: viro@vetmed.uni-giessen.de oder
Prof. Dr. Heinz-Juergen Thiel,
Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde Tel./Fax: 00 49/(0)3371/681269
e-mail: Biogateoder Eurovir
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern,
Veterinärstraße 2,
D-85764 Oberschleißheim,
Tel.: 00 49/(0)89/31560-321,
Fax: 00 49/(0)89(0)89/31560-459
e-mail: LGL Bayern
Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
Außenstelle Stendal
Haferbreiter Weg 132-135
D-39576 Stendal
Tel.: 00 49/(0)39 31/63 10
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Zur Taubeneiche 10-12
D-59821 Arnsberg
Tel.: 00 49/(0)29 31/80 90
Institut für epidemiologische Diagnostik
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Seestraße 155
D-16868 Wusterhausen
Tel.: 00 49/(0)33 97/98 00
Italien
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.
Lettland
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches Zeugnis der internationale Impfpass ausreichend.
Litauen
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich.
Litauischer Veterinärdienst: www.vet.lt.
Luxemburg
Eine Tollwutimpfung sollte mindestens 30 Tagen und höchstens 1 Jahr durchgeführt worden sein. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung nicht obligatorisch.
Niederlande
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden.
Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer Tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein.
Die Tierärztliche Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil I) und der Impfbescheinigung (Teil I).
Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmmer (Echinococcus multilocularis) durchgeführt worden ist. Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier nochmals von einem Tierarzt gegen Bandwürmer behandelt werden.
Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.
Tollwut: Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12 Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muß durch einen Tierarzt erfolgen und von einem anerkannten Labor2 ausgewertet werden. Die Probe muß mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche Höhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden, die nach Skandinavien reisen sollen empfehlenswert.
Leptospirose: Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).
Staupe: Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Leptospirose- und Staupeimpfung müssen bei der Einfuhr mindestens 30 Tage zurückliegen.
Identifikation: Durch eine lesbare Tätowierung oder durch implantieren Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss ein eigenes Lesegerät mitgeführt werden.
Erklärung, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort ausßerhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen därfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt werden können (z.B. American Staffordshire Terrier), muss mit der Stammtafel nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt. Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten.
Aktuelle Informationen erhalten Sie über: www.norwegen.org/Reisen/Hund-und-Katz.htm
2 - Zugelassene Labors: siehe Großbritannien
Österreich
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Aus EU-Staaten können Sie ohne weitere Erfordernisse mit Heimtieren nach Österreich einreisen. Allgemeine Informationen zur Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten finden Sie auf der Homepage des östereichischen Bundesministeriums für Finanzen. Einreise mit Tieren aus Nicht-EU-Staaten
Hunde und Katzen im Reiseverkehr:
Hunde und Katzen im Reiseverkehr sind grundsätzlich nicht grenztierärztlich kontrollpflichtig.
Die jeweils aktuellen Informationen erhalten sie von der Österreichischen Botschaft Vorschriften der hier nicht aufgeführten Länder können bei den jeweils zuständigen Konsulaten oder z.B. auch beim ADAC erfragt werden. Die vorliegenden Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Trotzdem kann für Ihre Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.
Bestrebungen zur europaweiten Vereinheitlichung der Mitnahmebestimmungen von Haustieren auf Reisen bestehen. Bitte beachten Sie hierzu entsprechende aktuelle Pressemitteilungen.
Allgemeiner Hinweis: Zecken und Mücken können in Mitteleuropa und südlichen Ländern Krankheiten wie z.B. Leishmaniose auf Ihr Tier übertragen. Fragen Sie daher vor der Reise in Ihrer Tierarztpraxis nach einem Schutz.
Polen
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 7 Tage, ist erforderlich.
Portugal
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.
Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) ist ebenso erforderlich.
Schweden
(EU-Land, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit Praziquantel innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise. Eine Dokumentation in Form eines Passes, in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Massnahmen notiert, ist notwendig. Es besteht Leinenpflicht. Ein Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern wird verlangt.
Aktuelle Informationen: Tel.:00 46-36-15 55 33 Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft
Slowakische Republik
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis ist in den internationalen Impfpass einzutragen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 3 Tage sein.
Slowenien
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Es muss bestätigt sein, dass die Hunde gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Eintritt der Hunde in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht.
Es muss bestätigt sein, dass die Katzen gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Die oben genannten Angaben sollten bis 10 Tage vor der Reise von einem praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Die Bestätigung kann in Form eines internationalen Passes für Katzen und Hunde vorgelegt werden. Wenn ein Tierbesitzer keinen Impfpass besitzt, sollte ein Zertifikat mit allen oben erwähnten Angaben ausgestellt werden.
Spanien
Internationaler Impfpass mit Herkunfts- und Gesundheitsbescheinigung mit amtstierärztlichem Zeugnis, nicht älter als 10 Tage. Für Tiere unter 3 Monaten keine Impfpflicht. Tollwutimpfung vor mindestens 4 Wochen, aber nicht länger als vor 1 Jahr.
Tschechische Republik
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
siehe Slowakische Republik
Zusätzlich besteht Leinen- und Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlich zugänglichen Plätzen.
Ungarn
(EU-Beitrittsland 2004, beachten Sie auch die neue EU-Verordnung)
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. Kampfhunde (Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog) dürfen nicht eingeführt werden, ausser wenn sie kastriert sind.
Nicht-EU-Länder:
Australien
Informationen unter Austr. Amt für Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschft (englisch)
Bosnien-Herzegowina
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Ein von einem Tierarzt ausgestellter Impfpass, in dem die erforderlichen Schutzimpfungen (Tollwut, Staupe) bescheinigt sind, ist vorzulegen. Die Impfung muss mindestens 1 5 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass eingetragen sein.
Bulgarien
Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über die Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft und Gesundheitszustand in bulgarischer Sprache mitzuführen (längstens 10 Tage alt).
Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes, die Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag, Geburtsort, Eigentümer bzw. Händler mit Name und Adresse, Ort des Reiseantritts, Transportmittel, Reiseziel mit Adresse beinhalten. Diese Bescheinigung bestätigt weiterhin durch eine amtstierärztliche Untersuchung vor Reiseantritt, dass keine Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen.
Bei Tieren jünger als drei Monate muss sichergestellt sein, dass sie seit der Geburt ohne Ortswechsel in einem abgesperrten Bereich gehalten wurden. Leine und Maulkorb sind mitzuführen. Die Bescheinigung sollte die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten.
Für Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen Tollwut mit einer inaktivierten Vakzine soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten wird verlangt.
Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im internationalen Impfpass ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr alt sein und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der Grenze vorgenommen werden.
Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein.
Die tierärztliche Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil I) und der Impfbescheinigung (Teil II). Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) durchgeführt worden ist.
Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier nochmals gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.
Tollwut:
Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12 Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muss durch einen Tierarzt erfolgen, und die Probe von einem anerkannten Labor" ausgewertet werden. Die Probe muss mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden, die nach Skandinavien reisen sollen, empfehlenswert.
Leptospirose:
Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).
Staupe:
Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Die Erstimpfung gegen Leptospirose und Staupe muss bei Einreise mindestens 30 Tage zurückliegen. Bei Wiederholungsimpfungen bestehen keine Wartezeiten.
Identifikation:
durch eine lesbare Tätowierung oder durch einen implantierten Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss eigenes Lesegerät mitgeführt werden.
Erklärung, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort ausserhalb der EU/EFTAStaaten gehalten wurde.
Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt werden können (z. B. American Staffordshire Terrier), muss mit der Stammtafel nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt.
Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten. In Norwegen besteht Leinenpflicht. Aktuelle Informationen erhalten Sie unter:
Norwegen; Reisebestimmungen
Zugelassene Labors: siehe Labors unter Grossbritannien
Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) ist ebenso erforderlich.
Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage. Hunde und Katzen benötigen ausserdem eine in einem Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Für die Kabine sind sie in einer Reisetasche mit Reissverschluss mitzuführen.
Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut (urbane Tollwut: Länder, in denen auch Städte als Tollwutbezirk gelten) müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen Impfpass eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus Ländern ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte, Umzugsgut).
Serbien/Montenegro
Tierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis sind erforderlich. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein.
Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den Impfpass des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer zuvor im Impfpass eingetragener Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.
USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public Health Service Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf.
Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Liegt die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise zurück, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind.
Welpen
Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben. |
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