Stolperfalle Kaufuntersuchung
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Susann of Ibengarden Rang 11
Alter: 52 Anmeldedatum: 14.04.2004 Beiträge: 2121 Wohnort oder Bundesland: Thüringen
Hunde der User: Napoleon von der Luehr Isabelle von Charleville Arabella of Ibengarden
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Verfasst am: 14.6.2007, 08:30 Titel: Stolperfalle Kaufuntersuchung |
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Stolperfalle Kaufuntersuchung
[07.06.2006]
Die Ankaufs- beziehungsweise Verkaufsuntersuchung kann sich auch bei Hunden schnell zum Haftungsfall entwickeln. Hier gilt es, einige Grundregeln einzuhalten.
„DER HUND IST GESUND“, diese Aussage erfreut Züchter und Käufer gleichermaßen – und kann in ihrer Allgemeingültigkeit doch den Tierarzt in die Bredouille bringen. Sollte er es versäumt haben, den Untersuchungsgang sorgfältig zu protokollieren oder den vereinbarten Untersuchungsumfang schriftlich festzulegen und auf Einschränkungen hinzuweisen, kann die Haftungsfalle zuschnappen. Warum ist es gerade bei der Ankaufsuntersuchung so wichtig, das Prozedere genau zu dokumentieren?
Schutzwirkung für Dritte
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. „Beim Dienstvertrag schuldet der Angehörige des Heilberufes ,nur’ das fachgerechte Bemühen um Heilung oder Linderung der Beschwerden“, erläutert bpt-Jurist Michael Panek die Problematik. „Beim Werkvertrag schuldet er hingegen einen Erfolg.“ In die Kategorie Werkvertrag fallen unter anderem Kastration, Sterilisation, Zahnsteinentfernung – und eben auch die Kaufuntersuchung. „Danach richten sich auch die Gewährleistungsansprüche“, so Panek. Zudem handelt es sich beim Werkvertrag Kaufuntersuchung um einen so genannten „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“. Das heißt: Auch wenn der Verkäufer – wie seit der Schuldrechtsreform vermehrt üblich – der Auftraggeber ist, kann der Käufer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Tierarzt geltend machen. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erhalte der Dritte zwar keinen eigenen Leistungsanspruch auf die Erbringung der Leistung, schreibt auch Prof. Jens Adolphsen von der Universität Gießen in einem Aufsatz. „Er kann aber, wenn der Tierarzt die Leistung schlecht erbringt, eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist.“ Dazu reicht es, dass der Tierarzt oder die Tierärztin weiß, dass das Gutachten für potentielle Käufer bestimmt ist. Weder deren Anwesenheit ist nötig, noch muss dem Gutachter die Person namentlich bekannt sein.
Hundezüchter als Auftraggeber
Die Haftung des Tierarztes besteht also unabhängig von der Frage, ob der Käufer neben dem Verkäufer auch Auftraggeber der Verkaufsuntersuchung gewesen ist. Damit erhöht sich auch für Tierärzte die Wahrscheinlichkeit, in Prozesse verwickelt zu werden: „Die Zahl der Prozesse zwischen Käufer und Verkäufer wird sich ohne Zweifel deutlich erhöhen, weil sich die Situation der Käufer entscheidend zu Lasten der Verkäufer verbessert hat“, lautete daher Adolphsens Prognose im Zuge der Schuldrechtsreform. Viele Verkäufer sind bestrebt, ihr Haftungsrisiko so weit wie möglich zu begrenzen, indem sie eine Untersuchung des Tieres in Auftrag geben. Dabei können Praktiker nur davor gewarnt werden, Formblätter auszufüllen, die ihnen von anderen vorgelegt werden. Die Gefahr, dabei unverhältnismäßig hohe Haftungsrisiken zu übernehmen, ist einfach zu groß.
Haftungsfalle vermeiden
Der Verkäufer sollte sich im Vertrag schriftlich verpflichten, den Hund ohne jegliche Medikation vorzustellen beziehungsweise im Falle einer Dauermedikation Angaben über die verabreichten Präparate, Behandlungsgrund, Dosis und Dauer zu machen. Ein entsprechender Passus befindet sich auch im vom bpt und der DVG entwickelten Mustervertrag zur Ankaufsuntersuchung beim Hund.
Zwar sind bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Haftungshöchstsummen unwirksam. Für leichte und normale Fahrlässigkeit lässt sich jedoch ein Haftungsausschluss formulieren, der im Vertrag nicht fehlen sollte. Im Mustervertrag zur Ankaufsuntersuchung beim Hund kommt auch dieser Aspekt zum Tragen: „Im Falle einfacher und normaler Fahrlässigkeit wird der Haftungsumfang beschränkt auf den Verkaufswert des Hundes, im vorliegenden Fall auf .... Euro. Eine Erstattung von Unterhaltsaufwendungen (Kosten für Unterbringung / Fütterung / Pflege / Ausbildung / Tierarzt / Zuchtausfall) einerseits und eine Anrechnung gezogener Nutzung andererseits findet nicht statt.“ Mit diesem Passus kann der Wert des Hundes als Grundlage für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung dienen.
Sorgfältige Dokumentation
Dass der Tierarzt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht das Tier fachgerecht zu untersuchen hat, steht außer Frage. Jeden Untersuchungsschritt gilt es dabei sorgfältig zu protokollieren. Die Tierärztin / der Tierarzt schuldet bereits im Vorfeld eine Beratung über den Umfang der Untersuchung. Dies schriftlich festzuhalten, gehört zu den ganz wichtigen Punkten bei der Vertragsgestaltung, denn die ideale, sprich umfassende Kaufuntersuchung wählt der Züchter aus finanziellen Gründen in den meisten Fällen nicht. Adolphsen empfiehlt daher, dem Auftraggeber verschiedene Untersuchungsumfänge anzubieten und ihm nach Beratung die Auswahl zu überlassen. Alle diese Schritte seien im Protokoll zu dokumentieren. „Wünscht der Besteller nur eine klinische Untersuchung, so haftet der Tierarzt auch nur für Mängel, die bei dieser Untersuchung zu entdecken sind“, so Adolphsen. Zudem sollte die Tierärztin / der Tierarzt den Auftraggeber darauf aufmerksam machen, wenn aufgrund von Hinweisen, die sich ergeben haben, weitergehende Untersuchungen nötig sind. Lehnt der Besteller dies ab, kann er die Tierärztin / den Tierarzt später hierfür auch nicht in Haftung nehmen.
Rassespezifische Erkrankungen
Auch der Mustervertrag von bpt und DVG trägt diesem Umstand Rechnung: Gerade bei Hunden ist es aufgrund der nicht überschaubaren Zahl von rassespezifischen Erkrankungen nicht möglich, mit Hilfe der Checkliste aus dem Vertrag ein vollständiges Gutachten über den Gesundheitszustand des Hundes zu erstellen. Im Rahmen der dargestellten klinischen Untersuchung sei es nicht möglich, rassespezifische Erkrankungen des untersuchten Tieres zu erkennen, so der entsprechende Passus im Mustervertrag. Eine Feststellung der Zuchttauglichkeit des vorgestellten Tieres könne daher nur im Rahmen weiterer spezieller Untersuchungsgänge festgestellt werden, deren Einzelheiten in einem weiteren Vertrag festzulegen seien. In ihrem einleitenden Hinweis empfehlen bpt und DVG daher eine Vereinbarung, in der die Tierärztin / der Tierarzt über die konkret in Betracht kommenden rassespezifischen Erkrankungen aufklärt. Zudem sollte sie / er die verschiedenen Untersuchungsmöglichkeiten darstellen und schriftlich fixieren, für welchen Untersuchungsgang zu welchen Kosten sich der Auftraggeber entschieden hat. Wer diese Stolperfallen bei der Verkaufsuntersuchung berücksichtigt, erleichtert im Konfliktfall die Auslegung – und kann im besten Fall einen Rechtsstreit schon von vornherein vermeiden.
Mustervertrag zur Ankaufsuntersuchung beim Hund
Der bpt hat gemeinsam mit der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft einen Mustervertrag zur Ankaufsuntersuchung beim Hund entwickelt, der helfen soll, das Haftungsrisiko für den Tierarzt / die Tierärztin zu mindern. Die Ausarbeitung war erforderlich,weil mit In-Kraft- Treten des sogenannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002 die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer verschärft wurde.Der Mustervertrag steht im geschlossenen Mitgliederbereich im pdf-Format kostenlos zum Download zur Verfügung.
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