Zeuge von Tierleid: Was kann man tun?
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Susann of Ibengarden Rang 11
Alter: 52 Anmeldedatum: 14.04.2004 Beiträge: 2121 Wohnort oder Bundesland: Thüringen
Hunde der User: Napoleon von der Luehr Isabelle von Charleville Arabella of Ibengarden
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Verfasst am: 14.6.2007, 08:24 Titel: Zeuge von Tierleid: Was kann man tun? |
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Zeuge von Tierleid: Was kann man tun?
Hamburg, 27.02.2007 - Das Kaninchen von Bekannten hinkt, trotz mehrfacher Aufforderung bringt es keiner zum Tierarzt. Der Nachbar schlägt seinen Hund.
Während des Spaziergangs sieht man abgemagerte Tiere auf einer Weide stehen. Wie soll man sich da verhalten?
VIER PFOTEN Heimtierexpertin Martina Schnell sagt: „Menschen, die Tiere
verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz Erkrankung
nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche
Tierschutzgesetz. Wird man Zeuge solchen Tierleids, sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige bei der Polizei erstatten.
“ Telefonnummer und Adresse des Veterinäramtes können über die telefonische Auskunft, das Internet oder die Behörde ermittelt werden.
Je genauere Informationen dem Veterinäramt und der Polizei vorliegen, desto schneller kann dem Tier geholfen werden. Dazu gehören eine ausführliche, schriftliche Darstellung des Sachverhaltes sowie die vollständige Adresse des Tierhalters. Beweisfotos, vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten, können eine wichtige Ergänzung sein. Besteht der Wunsch, dass die Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Anonymität zu wahren ist.
Darüber hinaus sollte sich jeder, der eine Tat anzeigt, ein Aktenzeichen
geben lassen und nachfragen, was aus der Anzeige geworden ist.
Gerät hingegen ein Tier in Not – eine Katze sitzt verletzt im Baum und kann nicht allein herunter – kann die Feuerwehr benachrichtigt werden. „Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn man aus eigener Kraft dem Tier nicht helfen kann. Die Kostenfrage sollte im Vorwege geklärt werden“, empfiehlt Martina Schnell.
Befindet sich ein Tier so erheblich in Not, dass es sterben oder zu Schaden kommen könnte, besteht die Möglichkeit, beispielsweise ein Wagenfenster einzuschlagen oder eine Tür einzutreten, um ein darin leidendes Tier zu befreien. Solche Handlungen haben nach dem Gesetz des rechtfertigenden Notstandes (§ 228 BGB, §34 StGB) keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge.
Nähere Informationen erhalten Interessierte beim VIER PFOTEN
Heimtier-Service, Tel.: 040-399 249 - 0, E-Mail:
martina.schnell@vier-pfoten.de. _________________ Warum kann ich keine Beiträge schreiben? | Netiquette | Forums-Regeln
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