Westhighland White Terrier Klub CH



 
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Christa
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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 12:36    Titel: Westhighland White Terrier Klub CH    

Hallo Zusammen.
Wir haben beschlossen einen Westhighland White Terrier Klub CH zu gründen und werden demnächst mit Zustimmung der SKG ,diese Gründung in Angriff nehmen.
Was, wären eurer Meinung nach wichtige Kriterien für Züchter und Westiebesitzer, die man berücksichtigen sollte.
Wir brauchen noch Anregungen.
Auf ,viele Antworten freue ich mich jetzt schon. Dancer
LG
Christa

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 12:37    Titel:    

Hallo,

was habt Ihr denn bis jetzt für Zuchtbestimmungen?

Fragende Grüße
Anja

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 12:48    Titel:    

Hallo
Noch gar keine, ausser die vom KFT CH wir wollen ja versuchen einiges zu erneuern, wenn wir, das beim SKG durch bekommen, dazu brauche ich ja die Anregungen.
LG
Christa

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 13:00    Titel:    

Hallo,

dann schreib die doch mal rein.
Wie weit müsst Ihr Euch denn danach richten, bzw. wie weit dürft Ihr die Regeln erweiter/abändern?

Fragende Grüße
Anja

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 13:45    Titel:    

A. Einleitung 1.1 Die Delegiertenversammlung (DV) der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) erlässt in Ausführung der Artikel 3.1 und 47 der Statuten vom 27. April 1985, deren seitherigen Änderungen und in Anlehnung an das "Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI)" das nachstehende Zucht- und Eintragungsreglement (ZER) für Hunde, die im Schweizerischen Hundestammbuch (SHSB) eingetragen werden.
B. Anwen-dungsbereich 1.2 Das ZER regelt die Zucht von Rassehunden und deren Eintragung ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB). Die hier festgelegten Bestimmungen sind für alle der SKG angeschlossenen Rasseklubs und für alle Züchter mit einem von der SKG oder SKG/FCI geschützten Zuchtnamen sowie für die Eigentümer von Deckrüden verbindlich.
1.3 Das ZER regelt die planmässige Reinzucht funktionell und genetisch gesunder, verhaltenssicherer, sozial- und umweltverträglicher Hunde aufgrund der Rassestandards der FCI. Eine verantwortungsbewusste Selektion aller Zuchthunde nach Kriterien der Gesundheit, des Wesens und der im Rassestandard festgelegten Merkmale ist für alle Rassen obligatorisch. Zuchtzulassungsprüfungen werden durch die Rasseklubs durchgeführt.
C. „Grüne Weisungen“ 1.4 Rassen, für die kein Rasseklub zuständig ist, unterstehen direkt der SKG. Ihre Zucht wird in den "Weisungen für Züchter von Rassen, die keinem Zuchtreglement (ZR) eines Rasseklubs unterstellt sind" („Grüne Weisungen“) geregelt.
D. Kenn-zeichnung 1.5 Alle im SHSB eingetragenen Hunde müssen dauerhaft und fälschungssicher gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss auf der Abstammungsurkunde eingetragen werden. Die Rasseklubs regeln die Art der Kennzeichnung in ihren Zuchtreglementen.
E. Kommis-sionen 1.6 Der Zentralvorstand (ZV) der SKG bestimmt Kommissionen, die spezifische, gesundheitlich relevante Probleme der Rassen erheben und die in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der zuständigen Rasseklubs standardisierte Untersuchungsmethoden sowie zuchthygienische Massnahmen zu deren Behebung ausarbeiten. Die Durchführung dieser Massnahmen obliegt den für die Rasse verantwortlichen Rasseklubs.
F. Haltungs- und Aufzucht-bedingungen 1.7 Die Haltungs- und Aufzuchtbedingungen für die im SHSB eingetragenen Würfe und diejenigen der erwachsenen Hunde nehmen auf die besonderen art- und rassespezifischen Bedürfnisse der Hunde in Hinsicht auf deren Bewegungs-, Kontakt- und Platzansprüche besondere Rücksicht. Sie gehen über die Mindestanforderungen der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung hinaus und werden in den Zuchtreglementen der Rasseklubs detailliert geregelt und kontrolliert.
2. Organisation
A. Zentral-vorstand 2.1 Dem Zentralvorstand der SKG obliegt die Aufsicht über das Zuchtwesen.
B. Arbeits-ausschuss für Zuchtfragen 2.2 Der Arbeitsausschuss für Zuchtfragen + SHSB (AAZ) ist zuständig für das Zuchtwesen, sofern das ZER nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des ZV vorsieht.
C. Stamm-buchver-waltung 2.3 Die Stammbuchverwaltung (STV) erstellt die Abstammungsurkunden für die gemeldeten Welpen und nimmt Eintragungen auf den Abstammungsurkunden (Handänderungen, Würfe, Zuchtsperren, etc.) und im SHSB vor.Sie prüft die Anträge auf Eintragung von Importhunden und nimmt deren Eintragung im SHSB vor.
3 Schweizerisches Hundestammbuch
A. Eigentum 3.1 Das Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) ist Eigentum der SKG.
B. Aufsicht 3.2 Es untersteht der Aufsicht des Zentralvorstandes der SKG. Die Führung des Stammbuchs obliegt dem Arbeitsausschuss für Zuchtfragen + SHSB (AAZ).
C. Admini-stration 3.3 Die Administration des Stammbuchs wird von der Stammbuchverwaltung (STV) geführt.
D. Inhalt 3.4 Das SHSB beinhaltet ein Verzeichnis der aufgrund der Rassestandards der FCI reinrassig gezüchteten Hunde, die in der Schweiz stehen oder gezüchtet wurden. Es besteht aus einem Hauptteil und einem Anhang.
I. Hauptteil 3.5 Im Hauptteil werden eingetragen:a) Würfe, deren Eltern bereits im SHSB oder in einem anderen von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen und zur Zucht zugelassen sind, und die zudem nach den Bestimmungen dieses Reglements und des zuständigen Rasseklubs gezüchtet wurden;b) Einzelhunde (Importhunde), sofern der Nachweis ihrer rassereinen Abstammung durch eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde mit mindestens drei lückenlos ausgewiesenen Ahnengenerationen oder durch eine Auslandsanerkennung (Exportpedigree) erbracht ist.
II. Anhang 3.6 In den Anhang können Hunde eingetragen werden, die den Kriterien von Art. 3.5 nicht entsprechen. Die Eintragung in den Anhang wird in Kapitel 13 dieses Reglements geregelt.
4 Abstammungsurkunde
A. Urkunde 4.1 Abstammungsurkunden gelten als Urkunden im Sinne des Gesetzes.
B. Form 4.2 Jeder in der Schweiz gezüchtete und im SHSB eingetragene Hund erhält eine mit den Signeten der SKG und der FCI gekennzeichnete Abstammungsurkunde. Die Urkunde trägt seine SHSB-Nummer. In den Anhang eingetragene Hunde erhalten eine Registerurkunde mit der Registernummer. Die Urkunde ist nur gültig, wenn sie von der STV unterzeichnet und mit dem speziellen Stempel der STV versehen ist.
C. Inhalt 4.3 Die Abstammungsurkunde besteht aus drei Teilen: Dem Titelteil, dem Abstammungsteil und einem Teil für zusätzliche Angaben durch berechtigte Personen. Änderungen im Titel- oder Abstammungsteil dürfen ausschliesslich von der STV vorgenommen werden (ausgenommen ist das Anbringen des Mikrochip-Codes). Eintragungen im Teil für zusätzliche Angaben dürfen, gemäss Art. 4.6, vorgenommen werden von:a) der Geschäftsstelle der SKG (Eintragungen aller Würfe und homologierter Titel);b) Tierärzten und veterinär-medizinischen Instituten (medizinische Befunde);c) dazu ermächtigten Funktionären der Rasseklubs (Vermerke zur Zuchtzulassung);d) Ausstellungs- und Prüfungsrichtern (Ausstellungs- und Prüfungserfolge).
4.4 Im Abstammungsteil werden die Angaben zum betreffenden Hund (SHSB-Nummer, Kennzeichen-Nummer, Rasse, Name, Zuchtname, Wurfdatum, Geschlecht, Haarart, Fellfarbe oder andere Merkmale, Züchter und Eigentümer) sowie mindestens drei Ahnengenerationen aufgeführt. Bei ausländischen Ahnen werden in der Regel mindestens die Zuchtbuchnummer des Geburtslandes, alle homologierten Titel, Leistungszeichen sowie die Angaben zur Gesundheit aus den Unterlagen (Abstammungsurkunde, Auslandsanerkennung, Exportpedigree) übernommen.
4.5 Bei den ersten drei Generationen können nebst ihren homologierten Titeln zusätzliche Angaben, die für die Zucht dieser Rasse von entscheidender Bedeutung sind, in der Urkunde der Nachkommen angegeben werden. Dies können insbesondere sein:a) besondere Exterieurmerkmale wie Haarart, Farbe, Rutenlänge bei Geburt, Widerristhöhe, etc.;b) Angaben zur Gesundheit wie HD,- ED- und PL-Grad, letzte Augenuntersuchungen, etc.;c) bestandene Arbeitsprüfungen, etc..
4.6 Der AAZ entscheidet auf Antrag des Rasseklubs, welche Zusatzangaben einer Rasse übernommen werden können. Priorität haben Ergebnisse von zuchthygienischen Massnahmen. Die Zusatzangaben müssen vom Rasseklub kontrolliert und von diesem laufend der STV gemeldet werden. Sie werden beim betreffenden Hund in der EDV registriert und erscheinen ab Eingang der Meldung dort, wo dieser als Ahne in den Abstammungsurkunden seiner Nachkommen erscheint.
D. Gewähr-leistung 4.7 Die Abstammungsurkunde bestätigt die Rassereinheit des betreffenden Hundes und ausserdem, dass dieser unter Einhaltung der Zuchtbestimmungen des ZER und des Zuchtreglements des zuständigen Rasseklubs gezüchtet wurde. Sie gewährleistet jedoch nicht, dass dieser später die Voraussetzungen für die Zuchtverwendung erfüllen wird.
E. Pflichten des ZüchtersI. Kontroll-pflicht 4.8 Der Züchter ist verpflichtet, die Abstammungsurkunden seiner Hunde sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und sie seinerseits zu unterzeichnen.
II. Fälschung, Verfälschung, Missbrauch 4.9 Die Fälschung, Verfälschung und der Missbrauch von Abstammungsurkunden ist strafbar. Ebenfalls strafbar ist das Anbringen von unwahren oder unvollständigen Angaben auf Dokumenten (Deckbescheinigung, Wurfmeldung, etc.), welche zu unrichtigen Inhalten auf Abstammungsurkunden führen. Vorbehalten bleibt eine Strafanzeige bei den zuständigen staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
III. Aus-händigung an neuen Eigen-tümer 4.10 Die Abstammungsurkunde gehört zum Hund auf dessen Lebenszeit. Sie ist den neuen Eigentümern bei jeder Handänderung unentgeltlich mitzugeben.
F. Eigentum 4.11 Als Eigentümer gilt, wer den Hund rechtsgültig erworben hat.
4.12 Jeder Eigentümerwechsel ist der STV unter Beilage der Originalurkunde mit Angabe des Übernahmedatums unverzüglich zu melden. Der neue Eigentümer wird von der STV auf der Abstammungsurkunde eingetragen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller.
G. Duplikat 4.13 Für unwiederbringlich in Verlust geratene Abstammungsurkunden kann vom Eigentümer bei der STV ein Antrag für ein Duplikat gestellt werden. Das Begehren muss in den Publikationsorganen der SKG bekannt gegeben und eine Einsprachefrist von 20 Tagen abgewartet werden. Ist innerhalb dieser Frist keine begründete Einsprache eingegangen, kann von der STV ein Duplikat ausgefertigt werden. In dieses müssen sämtliche Eintragungen, auch diejenigen aus dem Teil für zusätzliche Angaben (Zuchtzulassung, Zuchtverwendung, veterinärmedizinische Befunde, homologierte Titel etc.), nachgetragen werden. Die STV holt beim Rasseklub die Angaben ein, für welche dieser zuständig ist. Mit dem Ausstellen des Duplikates wird die Originalurkunde für ungültig erklärt.
H. Auslands-anerkennung 4.14 Wird ein Hund ins Ausland verkauft oder abgegeben, ist vom Verkäufer, bzw. vom Züchter bei der STV, unter Beilage der Originalurkunde, eine Auslandsanerkennung zu beantragen, sofern das Importland diese verlangt. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller.
5 Zuchtname
A. Grundsatz 5.1 Der Zuchtname ist ein von der SKG national und von der FCI international geschützter Name der Zuchtstätte, in welcher Hunde unter den Bestimmungen der SKG/FCI gezüchtet werden.Gemäss den Bestimmungen der FCI können Zuchtnamen nur noch auf internationaler Ebene geschützt werden.Ein Züchter kann nur Inhaber eines einzigen Zuchtnamens sein. Er hat diesen für alle von ihm gezüchteten Hunde zu verwenden, auch wenn sie verschiedener Rassen sind.Der Schutz eines Zuchtnamens ist gebührenpflichtig.
B. Anspruch 5.2 Es besteht kein Anspruch auf den Schutz eines Zuchtnamens. Der AAZ entscheidet über die Erteilung des Zuchtnamens.Der AAZ kann in begründeten Fällen die Erteilung des Zuchtnamens verweigern.Gegen diesen Entscheid steht der Rekurs an das Verbandsgericht offen.
C. AntragI. Berechtigung 5.3 Wer Würfe ins SHSB eintragen lassen will, muss Inhaber eines geschützten Zuchtnamens sein. Einen Antrag zum Schutz eines Zuchtnamens können volljährige Personen stellen, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Bevor ein Neuzüchter eine Hündin belegen darf, muss er seine Zuchtstätte von einem Zuchtstättenkontrolleur des Rasseklubs kontrollieren lassen. Dies gilt auch für Züchter, die eine neue Rasse züchten wollen.
II. Form 5.4 Der Antrag zum Schutz eines Zuchtnamens ist bei der STV auf dem offiziellen Formular der SKG einzureichen. Damit wird die STV ermächtigt, bei Dritten die notwendigen Auskünfte einzuholen, den geschützten Zuchtnamen und den Inhaber zu publizieren und bekannt zu geben. Mit dem Antragsformular wird dem Interessenten gleichzeitig das ZER zugestellt.
III. Einsprache 5.5 Die STV informiert den zuständigen Rasseklub über den Antrag. Begründete Einsprachen des Rasseklubs gegen die Erteilung eines Zuchtnamens sind innert 20 Tagen an den AAZ zu richten.
IV. Verfahren 5.6 Die STV ist für die Bearbeitung sowie für die Weiterleitung an die FCI zum internationalen Schutz verantwortlich. Sie teilt dem Antragssteller den gültigen Zuchtnamen mit und ist ausserdem für die Benachrichtigung des Rasseklubs und die Veröffentlichung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG besorgt.
V. Gültigkeit 5.7 Der Zuchtname wird in der Regel auf eine bestimmte Person und auf Lebenszeit geschützt. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tode des Inhabers. Vorbehalten bleiben Art 5.9 bis 5.12 und die Aberkennung des Zuchtnamens durch die SKG (Art. 15.8 g).
VI. Über-tragung auf gesetzliche Erben 5.8 Auf schriftliches Begehren kann der AAZ die Abtretung des Zuchtnamens an den/die Erben bewilligen, sofern die Erbfolge rechtsgültig nachgewiesen ist. Die Information des Rasseklubs erfolgt gemäss Art. 5.5.
VII. Abtretung 5.9 Mit Genehmigung des AAZ kann ein Zuchtname durch schriftliche Abtretungserklärung vom ursprünglichen Inhaber auf eine andere in der Schweiz wohnhafte Person übertragen werden. Die Information des Rasseklubs erfolgt gemäss Art. 5.5.Eine Abtretung von nur national geschützten Zuchtnamen ist nicht möglich.National geschützte Zuchtnamen erlöschen mit dem Tode des Inhabers definitiv.
VIII. Verzicht 5.10 Dem Inhaber eines geschützten Zuchtnamens steht es jederzeit frei, durch schriftliche Mitteilung an die STV, darauf zu verzichten.
IX. Löschung 5.11 Ein Zuchtname wird gelöscht,a) wenn vom Inhaber nicht innert 15 Jahren seit der Zuerkennung ein erster Wurf eingetragen wird;b) wenn während mehr als 15 Jahren nach der Eintragung des letzten Wurfes kein weiterer Wurf mehr eingetragen wird. Die Stammbuchverwaltung informiert den Inhaber vorgängig über die administrative Löschung. Auf begründetes Gesuch des Inhabers kann der AAZ den Schutz des Zuchtnamens verlängern.
5.12 Ein Zuchtname darf während mindestens 15 Jahren nach dem Tod, nach Aberkennung oder nach Verzicht des Inhabers oder nach Löschung nicht an eine andere Person weitervergeben werden.
6. Rechte und Pflichten der Züchter
A. PflichtenI. Allgemein 6.1 Inhaber eines geschützten Zuchtnamens und Eigentümer von Deckrüden verpflichten sich insbesondere:a) nur Hunde mit FCI-anerkannten Abstammungsurkunden zu züchten und/oder zu verkaufen; weder von Familienangehörigen noch von Drittpersonen dürfen in der Zuchtstätte (Wohnbereich und Zuchtanlagen) Hunde ohne von der SKG/FCI-anerkannte Abstammungsurkunden gezüchtet und/oder verkauft werden.b) Würfe nur im SHSB und unter dem eigenen Zuchtnamen eintragen zu lassen.c) keinen Hundehandel zu betreiben, indem sie Hunde mit der Absicht der Wiederveräusserung ankaufen.
II. Zucht-hygiene d) bei ihrer züchterischen Tätigkeit die Würde des Tieres zu respektieren und extreme Ausbildungen bestimmter körperlicher Merkmale zu bekämpfen, welche die Gesundheit, die Lebensqualität oder die Lebenserwartung der Hunde beeinträchtigen und/oder sie in ihrem natürlichen Verhalten, einschliesslich Bewegungsabläufe, und in der natürlichen Fortpflanzung behindern;e) nicht mit Hunden zu züchten, bei denen aufgrund einer bekannten genetischen Belastung damit zu rechnen ist, dass ihre Nachkommen erhebliche Defekte, Krankheiten, andere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Wesensmängel aufweisen werden;f) nicht mit Hunden zu züchten, die ein übersteigertes Aggressionsverhalten oder eine Wesensschwäche zeigen;g) nicht mit Hunden zu züchten, die gemäss ihrem Rassestandard oder den rassespezifischen Zuchtreglementen zuchtausschliessende Fehler aufweisen, auch wenn diese operativ korrigiert wurden.
III. Zucht-reglemente der Rasseclubs 6.2 Die Züchter von Rassen, für die ein Rasseklub zuständig ist, haben sich ausnahmslos an die Bestimmungen des Zuchtreglements dieses Klubs und des vorliegenden Reglements zu halten, unabhängig davon, ob sie dem betreffenden Rasseklub als Mitglied angehören oder nicht. Für Züchter von Rassen, für die kein Rasseklub zuständig ist, gilt Art. 1.4.
B. Rechte 6.3 Inhaber eines geschützten Zuchtnamens haben Anspruch auf - SKG/FCI-Abstammungsurkunden für die in Übereinstimmung mit diesem ZER und dem ZR des zuständigen Rasseklubs oder den Grünen Weisungen gezüchteten Würfe;- Publikation der Würfe im SHSB;- die Dienstleistungen der SKG gemäss diesem Reglement.
C. Zuchtgemeinschaft 6.4 Zwei oder mehrere in der Schweiz wohnhafte volljährige Personen können eine Zuchtgemeinschaft bilden und sich einen gemeinsamen Zuchtnamen schützen lassen, sofern sie nicht gleichzeitig als Einzelpersonen Inhaber eines eigenen Zuchtnamens oder bereits an einer anderen Zuchtgemeinschaft beteiligt sind. Gegenüber der STV ist ein verantwortlicher Vertreter zu bezeichnen, der die administrativen Belange regelt und alle Rechte und Pflichten trägt. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit den Unterschriften aller Mitinhaber ist mit dem Antrag einzureichen.
6.5 Sie haben alle Würfe unter dem gemeinsamen Zuchtnamen eintragen zu lassen und werden auf den Abstammungsurkunden gemeinsam als Züchter aufgeführt. Die Würfe müssen bei einem der Mitinhaber geboren und aufgezogen werden, wobei die Verantwortung für die einwandfreie Aufzucht der Welpen von allen Mitinhabern des Zuchtnamens zu tragen ist.
6.6 Wird vom Inhaber eines Zuchtnamens nachträglich die Bildung einer Zuchtgemeinschaft gewünscht, hat er dies der STV schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der STV der verantwortliche Vertreter bekannt zu geben.
6.7 Personelle Veränderungen hinsichtlich verantwortlichem Vertreter oder Mitinhabern von gemeinsamen Zuchtnamen sind der STV innert spätestens 20 Tagen schriftlich zu melden, damit die damit verbundenen Mutationen von der STV und der FCI registriert werden können.
6.8 Die Meldung betreffend Änderungen in der Zuchtgemeinschaft muss von allen lebenden, registrierten Mitinhabern unterzeichnet sein. Liegen die Unterschriften nicht vollständig vor, kann der Zuchtname bis zur Klärung der Verhältnisse nicht verwendet werden (Sistierung des Zuchtnamens).
6.9 Zuchtgemeinschaften mit im Ausland wohnhaften Personen sind nicht gestattet.
7 Zuchtrecht / Abtretung des Zuchtrechts
A. Grundsätze 7.1 Das Zuchtrecht an einer Hündin oder an einem Rüden übt in der Regel deren Eigentümer aus.
7.2 Als Züchter eines Wurfes gilt in der Regel der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt ihrer Belegung.
7.3 Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter des kommenden Wurfes.
B. Abtretung 7.4 Das Zuchtrecht an einer Hündin oder an einem Rüden kann vom Eigentümer für eine oder mehrere Zuchtverwendungen oder für eine bestimmte Zeit vertraglich an eine andere Person abgetreten werden. Ein schriftlicher Vertrag, der die beidseitigen Rechte und Pflichten, die Frage der Haftung und die finanziellen Belange genau umschreibt, muss vor der Zuchtverwendung von beiden Parteien unterzeichnet sein.
I. Rüde 7.5 Das Zuchtrecht an einem Rüden kann an eine beliebige Person abgetreten werden, vorausgesetzt, dass bei der Zuchtverwendung des Rüden die Regeln der SKG und des zuständigen Rasseclubs eingehalten werden.
II. Hündin 7.6 Das Zuchtrecht an einer Hündin kann nur an eine Person abgetreten werden, die Inhaber eines FCI-geschützten Zuchtnamens ist. Diese gilt in der Folge als Züchter, und die gezüchteten Würfe werden unter ihrem Zuchtnamen ins SHSB eingetragen.Eine schriftliche Bestätigung der Zuchtrechtsabtretung durch den Eigentümer der Hündin muss der SKG-Wurfmeldung beigelegt werden.
III. Aufzuchtort 7.7 Würfe sind in der Regel beim Inhaber des Zuchtrechtes aufzuziehen. Im Falle einer Zuchtrechtsabtretung muss die trächtige Hündin mindestens 14 Tage vor dem errechneten Wurftermin in die entsprechende Zuchtstätte verbracht werden. Sie hat dort mindestens bis zum Ablauf der 8. Lebenswoche der Welpen zu verbleiben.
7.8 Wird mit Bewilligung des Rasseklubs ausnahmsweise ein Wurf nicht beim Inhaber des Zuchtrechtes, sondern beim Eigentümer der Hündin aufgezogen, so ist der Inhaber des Zuchtrechtes für die einwandfreie Aufzucht der unter seinem Zuchtnamen einzutragenden Welpen verantwortlich. Diese Ausnahmebewilligung darf einem Inhaber des Zuchtrechts vom Rasseklub höchstens für einen Wurf innerhalb von 2 Kalenderjahren erteilt werden.
7.9 Handelt es sich beim vorgesehenen Aufzuchtort nicht um eine von einem Rasseklub regelmässig kontrollierte Zuchtstätte, so muss dieser vor Erteilung der Bewilligung vom zuständigen Rasseklub hinsichtlich seiner Eignung für die Welpenaufzucht vorkontrolliert werden. Die Zuchtstätten- und Wurfkontrollen gemäss Art. 11.18 sind bei Würfen, die nicht beim Inhaber des Zuchtrechtes aufgezogen werden, obligatorisch.Der SKG Wurfmeldung ist eine Kopie des Vorkontrollberichtes, der Bewilligung des Rasseklubs für Auswärtsaufzucht gemäss Art. 7.8 und des Wurfkontrollberichtes beizulegen.
8. Auswärtige Aufzucht
A. Grundsatz 8.1 Würfe sind in der Regel beim Züchter aufzuziehen.
B. Voraussetzungen 8.2 In begründeten Fällen und auf schriftliches Gesuch des Züchters kann der Rasseklub ausnahmsweise die Aufzucht eines einzelnen Wurfes ganz- oder teilzeitlich in einer auswärtigen Zuchtstätte bewilligen. Das Gesuch muss dem Rasseklub in der Regel vor der Belegung der Hündin unterbreitet werden. Handelt es sich beim auswärtigen Aufzuchtort nicht um eine von einem Rasseklub regelmässig kontrollierte Zuchtstätte, so muss diese vor Erteilung der Bewilligung durch den Rasseklub vorkontrolliert werden. Im Interesse der Beteiligten sind die beidseitigen Rechte und Pflichten, die Frage der Haftung und die finanziellen Belange vorgängig schriftlich zu vereinbaren.
8.3 Die trächtige Hündin muss mindestens 14 Tage vor dem errechneten Wurftermin an den auswärtigen Aufzuchtort verbracht werden. Sie hat dort mindestens bis zum Ablauf der 8. Lebenswoche der Welpen zu verbleiben. Ihre Rücknahme und diejenige der Welpen erfolgt gemäss Vereinbarung, wobei in erster Linie dem Wohlergehen der Hündin und der Welpen Rechnung zu tragen ist.
8.4 Die auswärtige Aufzucht geschieht in jedem Fall unter der Verantwortung des Züchters; er ist für die Einhaltung der reglementarischen, administrativen und finanziellen Belange verantwortlich.
8.5 Die Kontrolle des Wurfes und des auswärtigen Aufzuchtortes durch den zuständigen Rasseklub ist obligatorisch. Der SKG-Wurfmeldung ist eine Kopie des Vorkontrollberichts, der Bewilligung des Rasseklubs gemäss Art. 8.2 und des Wurf- und Zuchtstättenkontrollberichts beizulegen.
8.6 Eine Ausnahmebewilligung darf dem Inhaber des Zuchtrechts vom Rasseklub höchstens für einen Wurf innerhalb von 2 Kalenderjahren erteilt werden.
9. Eintragungspflicht und Eintragungsbedingungen
9.1 Eintragungspflicht
A. Meldepflicht 9.1.1 Der Inhaber eines geschützten Zuchtnamens ist verpflichtet, dem Rasseklub alle von ihm gezüchteten Würfe mit allen von ihm aufgezogenen Welpen zur Weiterleitung an die STV zu melden.Züchter, deren Rasse(n) keinem Rasseklub unterstehen, melden ihre Würfe direkt der STV.
9.1.2 Er hat zudem alle in seinem Eigentum stehenden Rassehunde, insbesondere auch importierte Hunde, welche bereits in einem anderen von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, unverzüglich nach ihrer Übernahme bei der STV zur Eintragung ins SHSB zu melden.
9.2 Eintragungsbedingungen
A. Voraus-setzungen 9.2.1 Im Hauptteil des SHSB werden Würfe und Einzelhunde gemäss Art. 3.5 eingetragen. Die Eintragungsbedingungen für den Anhang des SHSB sind in Art. 3.6, bzw. in Kapitel 13 dieses Reglements geregelt.
B. Nachträg-liche Aus-stellung von Abstammungs-urkunden 9.2.2 Für nichtreglementskonforme Würfe werden in der Regel keine Abstammungsurkunden ausgestellt. In begründeten Fällen kann der AAZ auf Antrag des Rasseklubs die Ausstellung von Abstammungsurkunden bewilligen.
C. Ab-stammungs-kontrolle 9.2.3 Abstammungskontrolle Besteht aufgrund eines Antrages eines Rasseklubs oder Wahrnehmung der STV ein begründeter Verdacht, dass die Abstammung von Würfen oder erwachsenen Hunden nicht den Angaben auf der Abstammungsurkunde oder der Wurfmeldung entsprechen, kann der AAZ eine DNA-Analyse anordnen. Der betroffene Züchter und der Rüdenbesitzer sind verpflichtet, die angeordnete DNA-Analyse zu ermöglichen. Wird die Vornahme der Analyse verweigert, können Sanktionen verhängt werden. Die Auferlegung der Kosten richtet sich nach dem Ergebnis der Untersuchung. Vom Antragsteller kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
9.3 Importhunde
A. Voraus-setzungen 9.3.1 Aus dem Ausland importierte Hunde werden eingetragen, wenn ihre reinrassige Abstammung durch eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde oder eine Auslandsanerkennung (Exportpedigree) zweifelsfrei nachgewiesen ist, sofern im Internationalen Zuchtreglement der FCI oder im Zuchtreglement des zuständigen Rasseklubs keine Vorbehalte oder Einschränkungen vorgesehen sind.
B. Eintragung im Anhang 9.3.2 In Übereinstimmung mit Art. 13.1 können Hunde mit unvollständiger Abstammungsurkunde und solche, welche aus anderen Gründen nicht in den Hauptteil des SHSB eingetragen werden können, in den Anhang eingetragen werden.
C. Zuständig-keit 9.3.3 Gesuche zur Eintragung von Importhunden sind an die STV zu richten. Vor der Eintragung von Importhunden wird dem zuständigen Rasseklub zur Information eine Kopie der ausländischen Abstammungsurkunde zugestellt.
D. Begut-achtung 9.3.4 Der Rasseklub kann die Begutachtung von Importhunden in seinem Zuchtreglement vorschreiben. Diese Begutachtung muss vom Rasseklub organisiert werden und erfolgt durch einen anerkannten Rassen- oder Gruppenrichter. Eine Kopie des Begutachtungsberichts ist der STV zuzustellen.
E. Ver-weigerung der Eintragung 9.3.5 Die Eintragung von Hunden mit FCI-anerkannten Abstammungsurkunden kann nicht wegen Exterieur- oder Wesensmängeln verweigert werden.
F. Zuchtsperre 9.3.6 Kann nachgewiesen werden, dass in der Schweiz geborene oder in die Schweiz importierte Hündinnen oder Rüden, welche die Zuchtvoraussetzungen in der Schweiz nicht erfüllen, im Ausland zur Zucht verwendet wurden, werden deren Nachkommen beim Import in die Schweiz, bzw. bei der Eintragung ins SHSB, zur Zucht gesperrt. Für den Nachweis und den Antrag an den AAZ zum Vermerk „zur Zucht gesperrt“ in die ausländische Abstammungsurkunde, ist der Rasseclub verantwortlich.
G. Tragend importierte Hündinnen 9.3.7 Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung des Rasseklubs bzw. der SKG. Die Welpen werden ins SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sind. Vorbehalten bleibt Art. 9.3.6.9.3.8 Für in der Schweiz gezüchtete, ins Ausland verkaufte oder abgetretene und wieder importierte Hündinnen gilt dieser Artikel nicht.
9.3.9 Dieselbe Hündin darf nur einmal tragend importiert werden. Soll sie nach dem Wurf weiter für die Zucht verwendet werden, muss sie die Zuchtvorschriften des Rasseklubs bzw. der SKG erfüllen.
9.4 Ausländische Deckrüden
A. Formelle Erfordernisse für die Ein-tragung des Wurfs 9.4.1 Wurde eine in der Schweiz stehende Hündin von einem im Ausland stehenden Rüden gedeckt, wird der Wurf nur eingetragen, wenn der Wurfmeldung eine Kopie der Abstammungsurkunde des Vaterrüden beigelegt ist und dieser in seinem Land zur Zucht verwendet werden darf. Falls der zuständige Rasseklub einschränkende Bestimmungen über Paarungen mit ausländischen Rüden erlassen hat, muss deren Einhaltung nachgewiesen werden.
B. Rüden auf Deckstation in der Schweiz 9.4.2 Deckrüden im Eigentum von im Ausland wohnhaften Personen, die auf Deckstation in der Schweiz gehalten werden, müssen vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz die Zuchtvorschriften des zuständigen Rasseklubs und der SKG erfüllen.
9.4.3 Falls ein Deckrüde im Eigentum von mehr als einer Person steht und einer der Miteigentümer Wohnsitz in der Schweiz hat, muss der Deckrüde vor seiner ersten Zuchtverwendung in der Schweiz die Zuchtvorschriften dieses Reglements und des zuständigen Rasseklubs erfüllen.
C. Verweigerung der Eintragung 9.5 Verweigerung der Eintragung Der AAZ kann die Eintragung von Würfen oder Importhunden unter Angabe von Gründen verweigern, insbesondere wenn ein begründeter Antrag des zuständigen Rasseklubs vorliegt oder wenn die Abstammungsurkunde offensichtlich Fälschungen aufweist oder nicht zum betreffenden Hund gehört sowie bei Verstössen gegen Art. 9 dieses Reglements. Gegen den Entscheid des AAZ steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
10. Wurfmeldung
A. Meldepflicht 10.1 Von einem Wurf müssen alle aufgezogenen Welpen der STV zur Eintragung ins SHSB gemeldet werden. Mischlingswürfe müssen der STV ebenfalls gemeldet werden (zwecks Eintragung in die Abstammungsurkunde der Mutterhündin).
I. Formelle Erfordernisse 10.2 Zur Eintragung eines Wurfes ins SHSB und zur Ausfertigung der Abstammungsurkunden hat der Züchter das Original der Wurfmeldung und der Deckbescheinigung (Formulare der SKG), die Original-Abstammungsurkunde der Mutterhündin sowie alle übrigen erforderlichen Unterlagen innert spätestens 5 Wochen ab Wurfdatum an die zuständige Stelle des Rasseclubs zur Überprüfung zu schicken. Diese leitet die Wurfmeldung samt Unterlagen spätestens in der 6. Woche an die STV weiter. Kürzere Einsendefristen der Wurfmeldungen können in den Zuchtreglementen der Rasseclubs festgelegt werden. Bei Rassen, die keinem Rasseklub unterstellt sind, hat der Züchter die SKG-Wurfmeldung samt Unterlagen innert spätestens 6 Wochen direkt an die STV einzusenden.
10.3 Fehlen bei der Einsendung der Wurfmeldung Unterlagen oder sind die Angaben nicht korrekt, wird die Wurfmeldung zur Ergänzung oder Berichtigung an die zuständige Stelle des Rasseklubs, bzw. den Züchter zurückgeschickt.
II. Publikationsermächtigung 10.4 Mit der Wurfmeldung bzw. der Deckbescheinigung bestätigen der Züchter und der Deckrüdenhalter unterschriftlich, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei unwahren Angaben ist Art. 4.9 anwendbar. Mit der Eingabe der Wurfmeldung ermächtigt der Züchter die SKG zur Publikation aller wurfrelevanten Angaben im SHSB.
10.5 Die ausgefertigten Abstammungsurkunden werden dem Züchter zugestellt.
III. Gebühren/Ablehnung 10.6 Bei verspäteter Meldung eines Wurfes erhebt die STV beim Züchter Verzögerungsgebühren gemäss separatem Gebührentarif. Die Eintragung von Würfen, die erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Wurfdatum gemeldet werden, kann vom AAZ abgelehnt werden. Für das Rekursrecht gegen diesen Entscheid ist Art. 9.5 anwendbar.
10.7 Der zuständige Rasseklub kann auf eigene Rechnung eine Kopie der Abstammungsurkunde verlangen.
IV. Namensgebung 10.8 Der Name eines Hundes darf aus höchstens 25 Zeichen bestehen.
10.9 Derselbe Name darf vom Züchter nur einmal verwendet werden.
10.10 Für die Namensgebung wird eine alphabetische Reihenfolge empfohlen. Die Namen aller Welpen eines Wurfes haben den gleichen Anfangsbuchstaben.
V. Wurfbuch 10.11 Der Züchter ist verpflichtet, ein Wurfbuch gemäss Vorgaben der SKG zu führen. Ebenso sind die Eigentümer/Halter von Deckrüden verpflichtet, über die Deckakte Buch zu führen.
10.12 Die Aufzeichnungen sind den Zuchtverantwortlichen auf Verlangen vorzuweisen.
11. Allgemeine Zuchtvorschriften
A. Pflichten des Rasseklubs 11.1 Die Rasseclubs sind verpflichtet, für die Zucht der von ihnen betreuten Rassen eigene Zuchtreglemente zu erlassen. Diese können in ihren Anforderungen über diejenigen der SKG hinausgehen, sofern dies der Erreichung der Zuchtziele hinsichtlich Gesundheit, Wesen und standardgemässem Exterieur dieser Rassen dient und dem Wohlbefinden und der rassegemässen Entwicklung förderlich ist. Die Zuchtreglemente der Rasseklubs dürfen aber nicht ein Übermass an formellen Bestimmungen enthalten, welche die Züchter in ihrer züchterischen Arbeit behindern. Eine Ausbeutung der Zuchttiere ist in jedem Fall zu vermeiden.
B. Zuchtzulassung (Körung) 11.2 Die Rasseklubs sind verpflichtet, für alle Zuchthunde mindestens einmal jährlich obligatorische Zuchtzulassungsprüfungen durchzuführen.Diese bestehen insbesondere aus:a) einer Beurteilung des Exterieurs aufgrund des Rassestandards der FCI durch SKG-anerkannte Ausstellungsrichter undb) einer Beurteilung des Wesens/VerhaltensRassespezifische, zuchthygienische Anforderungen sowie Anlage- und Leistungsprüfungen müssen vor der Zuchtzulassungsprüfung erfüllt sein. Sie sind in den Zuchtreglementen der Rasseklubs zu regeln.Die Zuchtzulassungsprüfung darf frühestens ab dem Alter von 12 Monaten erfolgen.
I. Voraus-setzungen 11.3 In der Schweiz stehende Hündinnen und Rüden müssen vor ihrer Zuchtverwendung im SHSB eingetragen sein und die Zuchtvorschriften des zuständigen Rasseclubs und der SKG erfüllen.
11.4 Künstliche Besamung:Verpaarungen haben grundsätzlich durch natürliche Deckakte zu erfolgen. Bei künstlicher Besamung (KB) einer Hündin gilt das Internationale Zuchtreglement der FCI.
II. Nachträg-licher Zucht-ausschluss (Abkörung) 11.5 Zur Zucht zugelassene Hunde, bei denen nachträglich erhebliche Mängel (Exterieur und/oder Wesen) oder vererbbare Krankheiten festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachweisbar vermehrt zuchtausschliessende Fehler oder vererbbare Krankheiten auftreten, sollen vom Rasseklub oder vom AAZ nachträglich von der Zucht ausgeschlossen werden. Das Verfahren wird in den Zuchtreglementen der Rasseklubs geregelt.
C. BelegungI. Mindestalter 11.6 Das Mindestalter für die erste Belegung einer Hündin beträgt 15 Monate. Das Mindestalter für die Zuchtverwendung von Rüden wird in den Zuchtreglementen der Rasseklubs festgelegt.
II. Pflichten der Zuchttierhalter 11.7 Die Eigentümer/Halter haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtzulassung der beiden Zuchtpartner zu vergewissern. Dies gilt auch bei Paarungen mit im Ausland stehenden Zuchtpartnern.
III. Belegungs-vorschriften 11.8 Während der Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden. Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, welche aufgrund einer DNA-Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.
D. Zuchtbe-schränkungenI. Hündinnen 11.9 Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe gezüchtet werden. Massgebend ist dabei das Wurfdatum. In begründeten Fällen und auf schriftliches Gesuch des Züchters kann der Rasseklub ausnahmsweise eine dritte Belegung in 2 Kalenderjahren bewilligen. Das Gesuch muss dem Rasseklub in der Regel vor der Belegung der Hündin unterbreitet werden.Das Höchstalter für die Belegung einer Hündin ist in der Regel das vollendete 9. Lebensjahr (9. Geburtstag). Der Rasseclub kann das Höchstzuchtalter von Hündinnen herabsetzen und/oder ihre Wurfzahl beschränken.
II. Rüden 11.10 Für die Zuchtverwendung von Rüden besteht keine obere Altersgrenze. Der Rasseklub kann die Höchstzahl der Belegungen/Würfe von Zuchtrüden festsetzen.
E. Grosszucht 11.11 Grosszuchten (mehr als acht Würfe pro Jahr in derselben Zuchtstätte mit geschütztem Zuchtnamen) müssen zur Sicherstellung einer optimalen Zuchtqualität Gegenstand einer speziellen Überwachung durch den Rasseklub sein.
F. Wurf-definition 11.12 Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z.B. Mischlinge). Jeder gefallene Wurf muss dem Rasseklub und der STV gemeldet werden und wird auf der Abstammungsurkunde der Mutterhündin eingetragen.
G. AufzuchtI. Allgemein 11.13 Von einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen. Welpen mit körperlichen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem Tier erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht und mit konservativen Behandlungsmethoden nicht geheilt werden kann, müssen grundsätzlich innert spätestens 5 Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht euthanasiert werden. Ausnahmen müssen vom Rasseklub bewilligt werden.
II. Mehr als 8 Welpen 11.14 Die Aufzucht von Würfen, welche die Hündin in ihrer Milchleistung und Kondition überfordern und in jedem Fall die Aufzucht von mehr als 8 Welpen hat mittels Zufütterung durch den Züchter oder durch den Beizug einer Amme zu erfolgen.
11.15 Der Mutterhündin muss nach der Aufzucht von mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause von mindestens 8 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum. Der Rasseklub kann in seinem Zuchtreglement eine längere Zuchtpause vorsehen.
III. Ammenaufzucht 11.16 Bei Aufzucht mit Hilfe einer Amme sind die Welpen frühestens am 2., spätestens am 5. Lebenstag zur Amme zu verbringen und sind mindestens bis zu ihrer vollständigen Umstellung auf feste Nahrung (in der Regel 4 Wochen) bei ihr zu belassen. Die Ammenhündin darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen.
IV. Anforderungen an Zuchtstätten 11.17 Aufgrund von Art. 1.7 sind die Rasseklubs verpflichtet, in ihren Reglementen die Anforderungen an die Zuchtstätten hinsichtlich räumlicher Verhältnisse und Ausstattung festzulegen. Für die Mindestanforderungen wird auf die entsprechenden Bestimmungen in den „Grünen Weisungen“ verwiesen.
H. Zuchtstätten /WurfkontrollenI. durch die Rasseclubs 11.18 Die Rasseklubs sind verpflichtet, Zuchtstätten- und Wurfkontrollen durchzuführen. Organisation, Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollen werden in den Zuchtreglementen der Rasseclubs geregelt, ebenso die Kontrollen bei Ammenaufzucht.
II. durch die SKG 11.19 Der AAZ ist berechtigt, in begründeten Fällen Zuchtstättenkontrollen durch Zuchtstättenberater der SKG, in Absprache mit dem Rasseklub, durchzuführen.
11.20 In begründeten Fällen können auch Rasseklubs beim AAZ eine kostenpflichtige neutrale Kontrolle durch Zuchtstättenberater der SKG beantragen.
11.21 Beanstandungen betreffend Haltungs- und Aufzuchtbedingungen eines Züchters, die nicht auf einvernehmlichem Weg zwischen dem Betroffenen und dem Rasseklub behoben werden können, müssen dem AAZ unverzüglich gemeldet werden. Dieser leitet ein Sanktionsverfahren ein.
I. Goldenes Gütezeichen 11.22 Die SKG erteilt an Zuchtstätten mit qualitativ hochstehenden Haltungs- und Aufzuchtverhältnissen das Qualitätszertifikat „Goldenes Gütezeichen der SKG“ gemäss den separaten vom ZV erlassenen Weisungen.
J. Welpen-abgabeI. Abgabealter 11.23 Die Welpen dürfen erst nach erfolgter regelmässiger Entwurmung, Impfung gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten und Kennzeichnung und nicht vor Ablauf der 9. Lebenswoche abgegeben werden.
II. Kaufvertrag 11.24 Die Züchter sind verpflichtet, Welpen/Hunde mit dem schriftlichen Kaufvertrag der SKG oder einem Kaufvertrag mit gleichwertigem Inhalt abzugeben. Sie haben den Käufern auch nach der Abgabe der Welpen/Hunde beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche sind sie gehalten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Käufer anzustreben.
K. Ausnahme-artikel 11.25 In Sonderfällen, z.B. bei kynologisch-wissenschaftlichen Untersuchungen und bei Zuchtversuchen zur Verbesserung der Rasse, können die Rasseklubs Ausnahmen von den Bestimmungen ihrer Zuchtreglemente bewilligen, sofern sie nicht im Widerspruch zum ZER stehen. Der AAZ ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen vom ZER. Die diesbezügliche Bewilligung muss im Zeitpunkt des betreffenden Deckakts vorliegen.
12 Zuchtvorschriften des Rasseklubs
A. Grundsatz 12.1 Die Rasseklubs sind verantwortlich für die Umsetzung und Anwendung des ZER in ihren eigenen Zuchtreglementen.
B. Zwingende Bestimmungen 12.2 In den Zuchtreglementen der Rasseklubs sind u.a. zu regeln:a) Organisation des Zuchtwesens (Zuchtkommission, Zuchtwart etc.);b) die dauerhafte Kennzeichnung der Welpen (Art, Zeitpunkt, Durchführung und Kontrolle) gemäss Art. 1.5;c) Bestimmung der rassespezifischen zuchthygienischen Massnahmen (Art.1.6);d) Bestimmung der rassespezifischen Zusatzangaben (Art. 4.5);e) Voraussetzungen für die Zuchtzulassung bzw. für die Zuchtzulassungsprüfung (Art. 11.2);f) Inhalt der Zuchtzulassungsprüfung;g) Organisation und Durchführung von Zuchtzulassungsprüfungen (Art. 11.2);h) Regelung der Wesensbeurteilung (Art. 11.2 b);i) Aberkennung der Zuchtzulassung (Art. 11.5);j) Meldung der angekörten bzw. abgekörten Hunde an die STV;k) Mindestalter für die Zuchtverwendung unter Berücksichtigung von Art. 11.6;l) Mindestanforderungen an die Zuchtstätte (Art. 1.7);m) die Aufzucht von Würfen mit mehr als 8 Welpen (Art. 11.14 bis 11.16);n) Organisation, Häufigkeit und Zeitpunkt von Zuchtstätten- und Wurfkontrollen (Art. 11.1Cool;o) Ausbildung von Zuchtfunktionären (z.B. Wesensrichter, Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure, Tätowierer);p) Bewilligung von Ausnahmen, sofern sie nicht im Widerspruch zum ZER stehen;q) Anfechtbarkeit von klubinternen Entscheiden;r) Behandlung von Rekursen;s) Regelung von Gebühren für das Zuchtwesen (z.B. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen);
C. Fakultative zusätzliche Bestimmungen 12.3 Die Rasseklubs sind insbesondere befugt, im Rahmen ihrer Zuchtreglemente zusätzlicha) Paarungsvorschriften zu erlassen;b) Paarungsvorschriften für ausländische Deckrüden zu erlassen;c) die Anzahl Belegungen/Würfe eines Deckrüden zu beschränken;d) eine Wurfzahlbeschränkung für Hündinnen festzusetzen;e) das Höchstzuchtalter von Hündinnen herabzusetzen (Art. 11.9);f) nach einem Wurf von mehr als acht Welpen eine längere Zuchtpause festzulegeng) die Vorbesichtigung der Zuchtstätten von Neuzüchtern oder nach Verlegung der Zuchtstätte zu veranlassen;h) kürzere Einsendefristen für Wurfmeldungen festzulegen (Art. 10.2);i) eine Zuchtwertschätzung einzuführen;j) die Begutachtung von Importhunden zu regeln.
D. Zuchtverhinderung 12.4 Bestimmungen in den Zuchtreglementen der Rasseklubs, welche die Zucht übermässig erschweren, sind unzulässig.
E. VerfahrenI. Ge-nehmigung 12.5 Die Zuchtreglemente der Rasseklubs sowie alle späteren Änderungen und Ergänzungen sind dem Zentralvorstand der SKG nach Beschluss der Generalversammlung des Rasseklubs zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn die Bestimmungen nicht im Widerspruch zum vorliegenden Reglement stehen und dessen Grundsätzen entsprechen.
II. Formelles 12.6 Der Rasseklub hat dem Zentralvorstand der SKG vier rechtsgültig unterzeichnete Exemplare des genehmigten Zuchtreglements bzw. der Änderungen und Ergänzungen einzureichen.
III. Inkrafttreten 12.7 Die Zuchtreglemente bzw. deren Änderungen und Ergänzungen müssen vom Rasseklub publiziert werden und treten frühestens 20 Tage nach ihrer Bekanntmachung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
IV. Rechtsmit-telbelehrung 12.8 In den Zuchtreglementen der Rasseklubs ist auf die Rekursmöglichkeiten gegen klubinterne Entscheide hinzuweisen.
V. Rekurs 12.9 Gegen Formfehler bei der Anwendung der Zucht- und Körreglemente steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide der Rasseklubs der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Die Rasseklubs haben ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids eingeschrieben, in 3 Exemplaren, an die Geschäftsstelle der SKG, zuhanden des Verbandsgerichts, einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen.
13. Anhang zum SHSB
A. Eintragungsvoraussetzungen 13.1 In den Anhang können in begründeten Fällen Hunde eingetragen werden, von denen nicht 3 Ahnengenerationen in FCI-anerkannten Zuchtbüchern lückenlos nachweisbar sind, oder solche mit nicht FCI-anerkannten Abstammungsurkunden. Voraussetzung für den Eintrag ist in jedem Fall eine vorgängige Begutachtung durch einen SKG anerkannten Rassen- oder Gruppenrichter.
B. Gesuch 13.2 Gesuche zur Registrierung eines Hundes in den Anhang sind vom Eigentümer an den AAZ zu richten. Der zuständige Rasseklub wird zur Stellungnahme eingeladen und kann Einspruch erheben.
C. Begut-achtung 13.3 Das Mindestalter für die Begutachtung beträgt 15 Monate. Für die Begutachtung ist der AAZ zuständig. Er bestimmt einen SKG-anerkannten Rasse- oder Gruppenrichter, welcher aufgrund des Rassestandards das Exterieur und das Wesen des Hundes beurteilt. In Zweifelsfällen entscheidet der AAZ endgültig.
D. Register-urkunde 13.4 Hunde, die im Anhang eingetragen werden, erhalten eine Registerurkunde, in welcher alle bekannten Ahnen und deren Zusatzangaben aufgeführt werden.
13.5 Nicht von der FCI-anerkannte Ahnen erhalten einen entsprechenden Vermerk.
13.6 Registerurkunden erhalten:a) Importhunde mit einer von der FCI anerkannten, jedoch unvollständigen Abstammungsurkunde, in der nicht mindestens 3 Generationen (mindestens 14 Ahnen) lückenlos nachweisbar sind. Solche Hunde sind zur Zuchtzulassungsprüfung, zu Ausstellungen und Arbeitsprüfungen zugelassen (s. Art. 13.9).b) Hunde seltener oder neuer, von der FCI anerkannter Rassen, die aus Ländern importiert werden, die kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führen oder die entsprechende Rasse noch nicht in ihr Zuchtbuch aufgenommen haben. Solche Hunde werden zur Zuchtzulassungsprüfung, zu Ausstellungen und Arbeitsprüfungen zugelassen (s. Art. 13.9).c) Offensichtlich reingezüchtete Hunde ohne von der FCI anerkannte oder ohne jegliche Abstammungsurkunde, welche jedoch für eine Erweiterung der Zuchtbasis und/oder die Gesunderhaltung der betreffenden Rasse von einem Rasse- oder Gruppenrichter als züchterisch wertvoll eingeschätzt werden. Solche Hunde werden zur Zuchtzulassungsprüfung, zu Ausstellungen und Arbeitsprüfungen zugelassen (s. Art. 13.9). Der Rasseklub muss darüber informiert werden und kann gegen den Eintrag in den Anhang Einspruch erheben.d) Neuzüchtungen und Hunde von Rassen, deren Standard von der FCI (noch) nicht anerkannt ist und die sich deutlich von bestehenden Rassen unterscheiden. Sie müssen nachweisbar langjährig nach einer definierten Norm gezüchtet worden sein (Zuchtbuch oder ähnliches). Die spätere Anerkennung der Rasse durch die FCI ist anzustreben und bis zu ihrer Anerkennung durch die FCI müssen solche Hunde ausschliesslich im Anhang registriert werden. Solche Hunde sind zur Zuchtzulassungsprüfung, zu Ausstellungen und zu Arbeitsprüfungen zugelassen (s. Art. 13.9). e) Hunde aus kontrollierten Zuchtversuchen, welche die Erhaltung, die Erweiterung der Zuchtbasis und die Gesunderhaltung einer von der FCI anerkannten Rasse bezwecken, z.B. Kreuzung verschiedener Haar-, Farb- oder Grössenvarietäten oder Fremdeinkreuzungen einer anderen Rasse (wobei der „Fremdpartner“ nicht unbedingt eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde haben muss). Solche Hunde sind zur Zuchtzulassungsprüfung, zu Ausstellungen und Arbeitsprüfungen zugelassen (s. Art. 13.9). Zuchtversuche können durch die Rasseklubs beim AAZ beantragt oder durch den AAZ selbst initiiert werden.
13.7 Nachkommen von unter Art. 13.6 lit. a, b + c genannten Hunden werden bis und mit der dritten Generation im Anhang registriert. Erweisen sie sich aufgrund einer durch den Rasseklub organisierten Begutachtung als standardgemäss, so werden sie nach drei registrierten Generationen in den Hauptteil des SHSB eingetragen.
13.8 Nachkommen von unter Art. 13.6 lit. e genannten Hunden werden in der vierten Generation einer Wurfbegutachtung durch den zuständigen Rasseklub unterzogen. Erweisen sich die Welpen als standardgemäss, werden sie in den Hauptteil des SHSB eingetragen.
13.9 Für Hunde, die im Anhang eingetragen und zu Arbeitsprüfungen zugelassen sind, gelten die besonderen Bestimmungen der TKGS bzw.der TKJ.
14. Gebühren
A. Grundlagen 14.1 Die STV erhebt für die Eintragungen ins SHSB und weitere Dienstleistungen der SKG Gebühren, die vom ZV festgelegt und in den offiziellen Publikationsorganen der SKG veröffentlicht werden. Die zusätzliche Erhebung von Gebühren durch die Rasseklubs ist zulässig, sofern dies in ihren Zuchtreglementen aufgeführt ist und dafür eine entsprechende Dienstleistung erbracht wird.
I. Reduzierte Gebühren 14.2 Personen, die sich über die Mitgliedschaft bei einer Sektion der SKG (Rasseklub, Lokalsektion oder andere kynologische Vereinigung) ausweisen, haben für Dienstleistungen der STV Anspruch auf reduzierte Gebühren.
14.3 Der Nachweis über die Mitgliedschaft (Mitgliederkarte einer Sektion mit gültiger Marke) ist durch den Antragsteller im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung zu erbringen.
II. Sistierung der Leistungen 14.4 Sämtliche Gebühren können durch Nachnahme erhoben werden. Nach erfolglosem Mahnverfahren können die Leistungen der STV bis zum Eingang der ausstehenden Beträge sistiert werden. Dies gilt auch für rechtskräftige Geldstrafen gemäss Kapitel 15.
III. Gebühren der Rasseclubs 14.5 Für Nichtmitglieder des Rasseklubs können die Gebühren angemessen erhöht, höchstens aber verdoppelt werden.
14.6 Die Höhe der Gebühren ist von der Mitgliederversammlung des Rasseklubs festzulegen.
15. Sanktionen
A. Allgemeines 15.1 Gegen Personen, die den Statuten, Reglementen, Weisungen und sonstigen Bestimmungen des Verbandsrechts der SKG und der Rasseklubs zuwiderhandeln oder staatliche Normen verletzen, welche einen Bezug zum Schutz des Tieres im Generellen oder zum Hund im Speziellen aufweisen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Sanktionswürdig ist auch der Versuch und die Gehilfenschaft.
B. Zu-ständigkeit 15.2 Der Entscheid über Sanktionen gemäss Art. 15.8 lit. f und g obliegt dem ZV. Für die übrigen Sanktionen ist der AAZ zuständig. Die Untersuchung im Sanktionsverfahren wird unter der Leitung des Präsidenten des AAZ durch vom AAZ bezeichnete Mitarbeiter der SKG geführt.
C. Verfahrens-grundsätze 15.3 Ein Sanktionsverfahren wird insbesondere aufgrund eines begründeten Antrags einer SKG-Sektion, einer schriftlichen Selbstanzeige durch den Züchter, einer schriftlichen Anzeige einer Drittperson oder aus eigener Wahrnehmung von Verantwortlichen der SKG eingeleitet. Die Einleitung des Sanktionsverfahrens wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
I. Rechtliches Gehör 15.4 Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör. In diesem Zusammenhang hat er Anspruch auf Akteneinsicht, sobald der Stand der Untersuchungen es erlaubt. Das Recht auf Akteneinsicht ist gewährleistet, wenn dem Betroffenen Gelegenheit geboten wird, die Akten auf der Geschäftsstelle der SKG in Bern einzusehen. Das Kopieren der Akten ist ausdrücklich gestattet. Ebenfalls hat er Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Erfolgt innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme des Betroffenen, so entscheidet das zuständige Organ aufgrund der Aktenlage.
II. Provisorische Verfügungen 15.5 Während des Sanktionsverfahrens und begrenzt auf dessen Dauer kann der Präsident des AAZ eine provisorische Zucht- und/oder Eintragungssperre verfügen. Solche Verfügungen sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
D. SanktionenI. Grundsätze 15.6 Die ausgesprochenen Sanktionen müssen der Art des Verstosses und dem Verschulden entsprechen. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu wahren.
15.7 Eine ausgesprochene Sanktion entbindet in keinem Fall die Betroffenen von der vollständigen Einhaltung der massgeblichen Vorschriften des Verbandsrechts der SKG und des Rasseclubs.
II. Arten der Sanktionen 15.8 Die ausgesprochenen Sanktionen können bestehen aus:a) Verweis;b) Geldstrafe zwischen Fr. 50.-- und Fr. 1'000.--;c) befristete oder unbefristete Zuchtsperre für bestimmte Hunde;d) befristete oder unbefristete Eintragungssperre für Zuchtnamen;e) Ablehnung der Eintragung eines Wurfes ins SHSB;f) Sperrung für Veranstaltungen der SKG;g) Aberkennung des geschützten Zuchtnamens;
15.9 Die Sanktionen können miteinander verbunden werden. Im Wiederholungsfall kann eine schärfere Sanktion ausgesprochen werden. Vorbehalten bleibt eine Anzeige bei den zuständigen staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
E. Verfahrens-kosten und Entschädigung 15.10 Die Kosten des Sanktionsverfahrens bestehen aus einer Gebühr sowie den angefallenen Auslagen. Die Gebühr beträgt Fr. 50.-- bis Fr. 1'000.--. Die Gebühr wird je nach dem Zeitaufwand, den Umtrieben und den Schwierigkeiten des Falles bemessen.
15.11 Über die Höhe und die Tragung der Kosten wird im Sanktionsentscheid befunden. Die von einem Sanktionsverfahren Betroffenen tragen die Kosten, wenn ihnen gegenüber eine Sanktion ausgesprochen wird. Eine antragstellende SKG-Sektion trägt die Kosten, wenn keine Sanktion ausgefällt wird und die SKG-Sektion leichtfertig Anlass zum Strafverfahren gegeben hat oder den Antrag auf ein Sanktionsverfahren zurückzieht. Drittpersonen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, können Kosten auferlegt werden, wobei ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
15.12 Parteientschädigungen werden im Sanktionsverfahren keine gesprochen. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen.
F. Sanktions-entscheid 15.13 Der begründete Sanktionsentscheid wird den Parteien und dem jeweils zuständigen Rasseclub zugestellt.
G. Rechtsmittel 15.14 Gegen Sanktionsentscheide steht dem Betroffenen innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Diese Eingabe muss den Anforderungen an einen Rekurs gemäss Reglement über das Verbandsgericht genügen.
H. Veröffentlichung von Sanktionen 15.15 Gemäss Art. 15.8 lit. f und g ausgesprochene Sanktionen werden in den Publikationsorganen der SKG veröffentlicht.
16. Datenbekanntgabe
16.1 Folgende Daten dürfen ohne Weiteres durch die SKG an Dritte bekannt gegeben werden:a) Zuchtnamen und Inhaber von Zuchtnamen;b) sämtliche Angaben von im SHSB eingetragenen Hunden (inkl. Anhang zum SHSB);c) sämtliche Angaben von zur Eintragung ins SHSB angemeldeten Hunden (inkl. Anhang zum SHSB);d) Sanktionen gemäss Art. 15.8 lit. f und g (Sperrung für Veranstaltungen der SKG und Aberkennung des geschützten Zuchtnamens).
16.2 Den betroffenen Rasseklubs werden alle relevanten Angaben aus den Sanktionsverfahren zur Verfügung gestellt.
16.3 Wenn öffentliche Interessen oder überwiegende Privatinteressen gegeben sind, können im Übrigen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin an Dritte bekannt gegeben werden. Der Präsident des AAZ entscheidet abschliessend darüber.
17. Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmung 17.1 Den Rasseklubs wird zur Anpassung ihrer Zucht- und Körreglemente bezüglich der Bestimmungen des ZER Kapitel 11 "Allgemeine Zuchtvorschriften" und Kapitel 12 "Zuchtvorschriften des Rasseklubs" eine Frist von 12 Monaten ab Inkrafttreten des ZER angesetzt. Innert dieser Frist müssen die überarbeiteten Reglemente dem ZV der SKG zur Genehmigung vorgelegt werden. Bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des ZER haben die Rasseklubs für das Inkrafttreten der überarbeiteten und genehmigten Reglemente zu sorgen. Versäumt ein Rasseklub diese Fristen, so gelten die Bestimmungen von Kapitel 11 und 12 nach Ablauf von 18 Monaten ab Inkrafttreten des ZER zwingend Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren finden die neuen Verfahrensbestimmungen Anwendung.
B. Inkrafttreten 17.2 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der SKG vom 29. November 2003 in Neuchâtel in Kraft und ersetzt das „Reglement über die Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ER-SHSB)“ vom 25. November 1989. Der Zentralvorstand der SKG bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Genehmigt von der Delegiertenversammlung der SKGam 29. November 2003 und 24. April 2004.Durch den Zentralvorstand (ZV) der SKG in Kraft gesetzt auf 01. Juli 2005.............................................. ..................................................Peter Rub Dr. Peter LauperZentralpräsident SKG Präsident AA Zuchtfragen + SHSB (AAZ)

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 14:16    Titel:    

Hallo Christa,

mir persönlichen wären die Wurfpausen, gerade bei großen Würfen zu eng.
Die müsste man, meine persönliche Meinung, weiterauseinandersetzen (12).

Und Winken wenn Ihrs richtig klasse machen wollt Winken nochmalige Vorstellung zur ZZL da Überprüfung auf Allergien im Alter von 3 Jahren duckrenn.gif (nun werde ich erschlagen).

ZZL Gesundheitsnachweis einmalig Patella wie bei uns.

Bei zweiter Wurfabnahme, Überprüfung vom Zuchtwart auf Prägung.
Ansonsten Zuchtregeln wie im KfT (stehen im Download), wobei man über die Zähne streiten könnte, da wäre mir persönlich die nochmalige Vorstellung im Alter von drei Jahren zwecks Allergie"beschau" lieber und wichtiger.

Viele Grüße
Anja

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 19:51    Titel: Re: Westhighland White Terrier Klub CH    

Christa hat folgendes geschrieben:
Hallo Zusammen.
Wir haben beschlossen einen Westhighland White Terrier Klub CH zu gründen und werden demnächst mit Zustimmung der SKG ,diese Gründung in Angriff nehmen.
Was, wären eurer Meinung nach wichtige Kriterien für Züchter und Westiebesitzer, die man berücksichtigen sollte.
Wir brauchen noch Anregungen.
Auf ,viele Antworten freue ich mich jetzt schon. Dancer
LG
Christa



Hallo Christa

Wie gesagt, ich stehe zur Verfügung, sofern Du noch Hilfe brauchst!

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BeitragVerfasst am: 8.11.2005, 20:35    Titel:    

Hallo Alex
Ich werde mit Sicherheit auf dein Angebot zurückkommen, danke.
LG
Christa

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Tiere können nicht für sich selbst sprechen. Und deshalb ist es so wichtig, dass wir als Menschen unsere Stimme für sie erheben und uns für sie einsetzen.
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