Der Bundesgerichtshof zur Tierhaltung
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Kai Rang 08
Alter: 55 Anmeldedatum: 30.11.2005 Beiträge: 593 Wohnort oder Bundesland: NRW
Hunde der User: Balu von der Rekener Mühle Braveheart Scooby Jr. of Ivy Garden
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Verfasst am: 14.11.2007, 22:58 Titel: Der Bundesgerichtshof zur Tierhaltung |
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Hallo,
nachdem viele Instanzen viele unterschiedliche Urteile zur Tierhaltung in Wohnungen resp. zur Wirksamkeit entsprechender Klauseln im Mietvertrag fällten, hat nun der BGH mit seiner heutigen Entscheidung ein wegweisendes Urteil hierzu gefällt.
Dies war auch dringend notwendig, denn einschlägige Gesetze zur Haustierhaltung gibt es nicht.
Folgende Bestimmung wurde für unwirksam erklärt:
"...jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen der Zustimmung des Vermieters bedürfe"
Das BGH musste nun klären, ob die Tierhaltung nach freiem Ermessen abgelehnt werden konnte oder ob für die Ablehnung sachliche Gründe angegeben werden müssen.
Geklagt hatte ein Katzenbesitzer, der vor dem Amtsgericht noch obsiegte, vor dem Landgericht dann allerdings unterlag.
In der Sache befand der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch eine solche Klausel, weil sie ihrem Wortlaut nach auch die Haltung unproblematischer Kleintiere wie Schildkröten und Hamster untersage. Auch diese Tiere gehören lt. BGH zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung.
Als Folge des Urteils bestehen wahrscheinlich in einer Vielzahl von Mietverträgen nunmehr keine wirksamen Regelungen zur Haustierhaltung, so dass Mieter und Vermieter im Einzelfall verhandeln müssen.
Im Urteil heißt es, dass es keine schematischen Lösungen geben könne. Bei der Haltung von Tieren müssen eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.
Dieser folgenschwere Satz wird wahrscheinlich die Mehrzahl der Vermieter zum bringen.
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BGH VIII ZR 340/06 _________________ ...errare humanum est...
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